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AMIS-Pleite: Schadenersatz gegen Vermittler - Mitverschulden Anleger

Laut OGH haben auf ein Mitverschulden des Anlegers nicht nur die Informationen des Vermögensberater Einfluss, sondern auch die vor Vertragsschluss dem Anleger ausgehändigten schriftlichen Unterlagen, aus deren Inhalt der Anleger auf die Risikoträchtigkeit der von ihm gewählten Anlageformen hätte schließen müssen.

Ein Anleger klagte einen Versicherungsmakler und Vermögensberater auf rund € 29.000,-- und Feststellung wegen fehlerhafter bzw unvollständiger Beratung.

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass ein dem Anleger zuzumessendes Mitverschulden seine Schadenersatzansprüche gegenüber einem Anlageberater, der nur unvollständig oder fehlerhaft über die Anlagerisken informiert hat, entsprechend mindern kann. Das von dem Kläger geltend gemachte Argument, dass ein Mitverschulden des Anlegers nur dann angenommen werden könne, wenn dieser bei Vertragsabschluss "hervorragende Kenntnisse" auf dem Anlagesektor besessen habe, verwarf das Gericht.

Der Anleger erhielt einen AMIS-Sparplan bzw Generationsplan. Der Antrag des Klägers enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Veranlagung der Gelder in Investmentfonds und den "Risikohinweis Investmentfonds". Der Kläger verfügte über Kenntnisse der Risken von Investmentfondsveranlagungen. Das Gericht wertete daher sein "blindes" Vertrauen in die unvollständigen Erklärungen des Beklagten als sorglos und daher mitverschuldensbegründend.

Zu einer anderen Anlageform, nämlich einem Rentenmodell, hatten die Vorinstanzen ebenfalls ein Mitverschulden des Klägers festgestellt; begründet wurde dies nicht nur mit den - nach Vertragsabschluss - zur  Kenntnis des Klägers gelangten Pressemeldungen, sondern auch mit der Nichtbeachtung schon vorher ausgehändigten Informationsmaterials. Der OGH sieht es als vertretbar an, aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise ein Mitverschulden abzuleiten.

Für den OGH lag bezüglich des Mitverschuldens in diesem Verfahren keine erhebliche Rechtsfrage, weswegen die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.

OGH 15.11.2006, 9 Ob 128/06y

Dieses Urteil ist auf der Seite BKA Rechtsinformationssystem zu finden.

Anmerkungen:
Aus dem veröffentlichten OGH-Beschluss geht nicht hervor, zu welchem Anteil Mitverschulden vom Gericht angenommen wurde.

Nochmals hervorzuheben ist, dass in diesem Fall der Anleger bereits vorab Informationsmaterial zur Verfügung gestellt bekommen hat. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen Anleger erst anlässlich oder gar nach Unterfertigung Informationsmaterial ausgehändigt bekommen haben.

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