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AMIS: Verteilung in Luxemburg / Ablehnung AeW

In Luxemburg beginnen die Liquidatoren von AMIS-Fonds mit der Forderungsanmeldung; in Österreich lehnt die Anlegerentschädigung Schadenersatz ab.

Liquidationsverfahren Luxemburg 

Durch Urteile des Bezirksgerichts Luxemburg vom 23.Dezember 2005 und 3.Mai 2006 wurde die Liquidation von TOP TEN MULTIFONDS Sicav und AMIS FUNDS Sicav angeordnet. Neben Yvette Hamilius sind nun auch Jacques Delvaux und Hans-Jürgen Salbach Liquidatoren der beiden Sicav.

Ende Juli erfolgte eine gerichtliche Bekanntmachung, dass alle anspruchsberechtigten Anteilinhaber und sonstigen Forderungsberechtigten, die beabsichtigen, Rechte gegen Amis Funds und Top Ten Multifonds geltend zu machen, diese schriftlich bei der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Luxemburg (Kammer für Handelssachen), Postfach 23, L-2010 Luxemburg geltend machen können. Laut Schreiben der Liquidatoren wurden in den letzten Tagen bzw werden in den nächsten Tagen sämtliche Anleger die Gerichtlichen Bekanntmachungen, die Anmeldungsformulare und die Vollmachten erhalten. Bislang wurde unseres Wissens nach keine Frist für die Anmeldung der Forderungen bekanntgebenen. Nach Angaben der Liquidatorin Yvette Hamilius wird es sich aber um eine längere Frist handeln, damit den Geschädigten genügend Zeit bliebe, ihre Forderungen anzumelden.

Wenn Sie - durch wen auch immer - vertreten sind, klären Sie unbedingt mit dieser Stelle ab, ob und vor allem wer eine Anmeldung im luxemburgischen Liquidationsverfahren vornimmt! Offenbar kann es hier zu Unterschieden kommen, sodass manche Vertreter die Anmeldungen selber vornehmen, manche aber die Anmeldung den einzelnen Geschädigten überlassen.

Anwälte haben nun mit den luxemburgischen Liquidatoren vereinbart, diese Formulare für ihre Mandanten zu vereinfachen und neu zu erstellen. Die betreffenden Anwälte haben verkündet, diese vereinfachten Formulare gemeinsam mit Hinweisen über die Form der Ausfüllung an ihre jeweiligen Mandanten zu schicken. Die betreffenden Kanzleien arbeiten mit ihren Korrespondenzanwälten in Luxemburg zusammen, sodass für diese anwaltlich vertretenen Anspruchsteller keine eigene Domiziladresse in Luxemburg notwendig ist.
 

Ablehung der Haftung durch die AeW

Die AeW hat in einer Presseaussendung mitgeteilt:

   Nach dem Konkurs der AMIS Financial Consulting AG (AFC) im November 2005 meldeten deren Kunden Forderungen an die "Anlegerentschädigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen GmbH (AeW)" an. Eine rechtliche Würdigung der bekannten Fakten hat nunmehr ergeben, dass die AeW keine Entschädigungen zu zahlen hat.

   Am 7. November 2005 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der AFC, einer Tochtergesellschaft der Asset Management Investment Services AG (AMIS) eröffnet. Wie jedes Unternehmen, das die Verwaltung von Wertpapier-Portefeuilles im Auftrag des Kunden anbietet und über die Papiere selbstständig verfügt, gehörte auch die AFC der Haftungsgesellschaft "Anlegerentschädigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen GmbH (AeW)" an. Diese Gesellschaft wurde 1999 gegründet und ist das Resultat einer Anpassung des Wertpapieraufsichts-Gesetz (WAG) an EU-Richtlinien. Alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) sind gesetzlich verpflichtet, dieser Gesellschaft beizutreten und unter bestimmten Umständen Anleger bei Ausfällen zu entschädigen. Solche Entschädigungsfälle treten nach § 23 des WAG dann ein, wenn eines der Mitgliedsunternehmen der AeW außerstande ist, Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen von ihm geschuldet werden, oder den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für sie verwaltet werden.

   Die sorgfältige Prüfung der konkreten Forderungen nach dem Konkurs der AFC durch die AeW hat nunmehr ergeben, dass im konkreten Fall keine Entschädigungen von der Gemeinschaft der WPDLU zu zahlen sind. Es hatte keiner der Antragsteller Gelder in die AFC eingezahlt, so dass es auch keine Verpflichtung zur Rückzahlung durch die AFC und nach deren Konkurs durch die AeW gibt. Im Übrigen wäre die AFC nach ihrer Konzession auch gar nicht berechtigt gewesen, Gelder von Kunden entgegenzunehmen.

   Zudem hatte die AFC nie selbst die Wertpapiere ihrer Kunden verwahrt, sondern lediglich zwischen Kunden und der Depotbank vermittelt, so dass die Anleger auch in diesem Fall keinen Anspruch an die Entschädigungsgesellschaft haben.

Von Geschädigten-Initativen und Anwälten wird daher nunmehr eine klagsweise Klärung der Haftung der AeW geprüft.

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