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Anlegerentschädigung bei AMIS-Pleite

OGH bejaht Entschädigungsforderung des Anlegers gegen die Entschädigungseinrichtung nach dem WAG.

Der Kläger, der bei der mittlerweile insolventen AMIS-Gesellschaft Geld angelegt und seine Forderung im Konkursverfahren angemeldet hatte, begehrte von der Entschädigungseinrichtung nach WAG mit Klage den Ersatz seines Schadens, der ihm durch rechtswidrige Verfügungen der AMIS über die veranlagten Gelder entstanden sei.

Die beklagte Entschädigungseinrichtung wendete die mangelnde Fälligkeit des Anspruchs ein, weil prüffähige Unterlagen über die Berechtigung und Höhe des Schadenersatzanspruchs nicht vorgelegt wurden und der Kläger einen Anspruch gegen die Liquidationsmasse eines Fonds in Luxemburg iHv 70 % seiner Investition habe. Ferner reiche das zur Entschädigung aller AMIS-Geschädigten zur Verfügung stehende Treuhandvermögen nicht aus, sodass die Ansprüche der Geschädigten nur quotenmäßig befriedigt werden könnten.

Der OGH sah die Einwände nicht als stichhältig an und bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts:

Der Entschädigungsanspruch des Klägers nach dem WAG sei schon dann fälllig, wenn der Kläger die zur Prüfung seines Anspruchs notwendigen Urkunden (Anlegerzertifikat und Einzahlungsbeleg) vorgelegt habe (im konkreten Fall: im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens) und eine angemessene Prüffrist verstrichen sei. Dabei sah der OGH die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Frist von drei Monaten als ausreichend an. Auch das anhängige Konkursverfahren und etwaige Zahlungsansprüche gegen den luxemburgischen Fonds würden an der Fälligkeit des Anspruchs nichts ändern. In Hinblick auf das begrenzte Vermögen der Entschädigungseinrichtung sprach sich der OGH gegen eine bloß quotenmäßige Befriedigung der Anleger in Analogie zu vereinzelten sondergesetzlichen Regelungen (Deckungskonkurs) aus. Vielmehr gelte in Ermangelung anders lautender gesetzlicher Regelungen auch hier das Prioritätsprinzip, nach dem die Befriedigung geschädigter Anleger nach dem Zuvorkommen erfolge. 

OGH 04.04.2013, 2 Ob 171/12d

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