Ein Konsument hatte im April 2002, im Juli und im September 2004 nach jeweiliger Beratung in Kommanditbeteiligungen an verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften investiert. Wegen möglicher Fehlberatung verlangte er Deckung von der Arag SE Rechtsschutzversicherung. Versicherungsschutz war ab dem 10.10.2002 gegeben.
Die Versicherung wandte ein, dass es sich um einen einheitlichen Verstoß handeln würde und der Versicherungsfall insgesamt vor Versicherungsbeginn eingetreten wäre. Der ausschlaggebende Verstoß für den einehitlichen Versicherungsfall sei im April 2002 und damit vor Versicherungsbeginn erfolgt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält fest, dass eine Mehrheit von Verstößen nur dann als einheitlicher Verstoß zu qualifizieren ist, wenn schon beim ersten Verstoß mit weiteren Verstößen zu rechnen war. Andernfall ist jeder Verstoß gesondert als Versicherungsfall zu betrachten. Ein einheitliches Gesamtkonzept liegt damit nicht vor.
Zudem liegt keine Verletzung der Auskunftsobliegenheit vor, wenn der Konsument die (nicht unter Versicherungsschutz fallende) Veranlagung aus dem Jahr 2002 zwar anführt aber nicht zeitlich einordnet.
OGH 29.3.2017, 7 Ob 20/17t
Klagevertreter: Rechtsanwalt Dr. Max Leitner