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AWD, Aviso Zeta, Dragon FX: Anlegerin bekommt Geld zurück

Irreführende Angaben im Werbeprospekt - Anlegerin bekommt Recht auf Rückabwicklung des Geschäfts über "Dragon FX Garant"- Wertpapiere.

Die Anlegerin hatte 2006 "Dragon FX Garant"-Anleihen (ISIN XS0268043709) über Vermittlung eines AWD-Beraters von der Aviso Zeta Bank AG erworben. Aufgrund des Verkaufsprospekts und des Beratungsgesprächs war sie davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine sichere Anlageform mit Kapitalgarantie handle. Die Aviso Zeta Bank hatte das Produkt in Österreich auf den Markt gebracht und dazu Verkaufsprospekte erstellt, die der AWD als Kooperationspartner verwendete. Garantiegeber des Produkts war allerdings die Lehman Brothers Holding Inc. Die Anlegerin wollte den Kaufvertrag wegen Irrtums über das Produkt rückgängig machen und bekam nun vor dem HG Wien Recht, obwohl die Aviso Zeta Bank auf den AWD verwiesen und mangelnde Passivlegitimation eingewandt hatte:

Die Wohlverhaltensregeln betr Informations- und Aufklärungspflichten bei Wertpapierhandel-Geschäften sind - so das Gericht - von allen Personen, die derartige Dienstleistungen erbringen, einzuhalten. Eine Einschränkung auf das Unternehmen, das die Beratung des Endkunden durchführt, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten, sondern diese Regeln gelten für alle Unternehmen in einer Kette von Vertriebspartnern. Außerdem dürfe das Verkaufsprospekt keine unrichtigen oder irreführenden Angaben enthalten. Diese Vorschrift treffe dasjenige Unternehmen, das die Werbung veröffentlicht. Der Einwand der Aviso Zeta Bank, sie könne diesbezüglich mangels Passivlegitimation nicht geklagt werden, ließ das Gericht daher nicht gelten.

Im Verkaufsprospekt zu "Dragon FX Garant" - Wertpapieren wurde ua von 100% Kapitalgarantie, enormem Potential, 100% Sicherheit uä gesprochen, der Garant im gesamten Prospekt nicht genannt. Wenn sich auch die Aviso Zeta Bank im Prospekt nicht ausdrücklich als Garantin ausgegeben hatte, könne aus der Gestaltung des Prospekts - so das Gericht weiter - von einem objektiven Betrachter darauf geschlossen werden, dass diese Garantin sei. Die Anlegerin hätte daher berechtigterweise den Schluss gezogen, dass die Aviso Zeta Bank selbst die Rückzahlung des angelegten Kapitals garantiere. Auf Risiken der Veranlagung wurde weiters im Verkaufsprospekt nicht hingewiesen; es reiche nicht aus, dass auf die Emissionsbedingungen aufmerksam gemacht worden sei. Auch die Vertragsklauseln im Depoteröffnungsvertrag, die Risikohinweise enthielt, reichen infolge der irreführenden Angaben im Prospekt nicht aus, um einen Irrtum über das Produkt auszuschließen. Dass die Beratung durch den AWD für diesen Irrtum möglicherweise ebenfalls kausal gewesen sei, entbinde aber die Aviso Zeta Bank nicht von ihrer Haftung. Die Klägerin erhält daher den Kaufpreis für das Produkt samt Zinsen gegen Herausgabe der Wertpapiere zurück.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien am 6.7.2010, 001 C 717/09m
Klagevertreter: Mag. Michael Poduschka

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