Aus Konditionenübersicht - Einfach Online Giroprodukte und Dienstleistungen für Privatkunden (Stand 4.2.2016):
Klausel 1:
Manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen EUR 3,90
Konditionenübersicht Kontobox Giroprodukte und Dienstleistungen für Privatkunden (Stand 4.2.2016):
Klausel 2:
Manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen EUR 2,90
Zu Klausel 1 und 2:
Das OLG stellte hier klar, dass diese Klauseln keinerlei Einschränkungen enthalten, wie zB Erfordernisse für eine Zahlungspflicht lediglich bei vertragswidrigen Verhaltensweisen des Konsumenten. Die Klausel würde auch dann Anwendung finden, wenn die Gründe der manuellen Nachbearbeitung nur aus der Sphäre der Bank stammen würden, wie zB bei einem EDV-Fehler. Dies stellt aber eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB dar.
Die Beklagte argumentierte damit, dass hinsichtlich dieser Klausel lediglich dann ein Entgelt verrechnet wird, wenn die manuelle Nachbearbeitung aufgrund von Umständen aus der Sphäre der Kunden notwendig wird. Das Gericht teilte mit, dass die Klausel dann jedoch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG wäre, weil diese Einschränkungen hier nicht enthalten sind.
Klausel 3:
Fremde Spesen werden weiterverrechnet.
Das OLG urteilte, dass diese Klausel nicht bloß einen Hinweis darstellt, sondern dass durch sie der Eindruck erweckt wird, die Bank könnte "fremde Spesen" einfach weiterverrechnen und der Konsument müsste diese Spesen anschließend tragen. Dieser Eindruck entsteht laut OLG auch für jene Leistungen, welche die Bank gegenüber dem Kunden erbringen muss und die an externe Unternehmen ausgelagert wurden. Mangels Präzisierungen oder Einschränkungen der konkreten Bedeutung der Formulierung der fremden Spesen ist die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Bedingungen für die Teilnahme am Bawag P.S.K. eBanking:
Klausel 4:
2.1 Die Bank ist berechtigt, die Verfahren der Zugangsberechtigung nach vorheriger Mitteilung an den Kunden abzuändern.
Klausel 7:
11.1 (4): Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen der Verfahren der Zugangsberechtigung keine Änderungen der Leistungen der Bank im Sinne dieser Klausel sind.
Diese Klausel beinhaltete keine Einschränkungen der Änderungsbefugnis durch die Bank, wodurch auch willkürliche Änderungen möglich sind, die keine sachliche Notwendigkeit aufweisen. Zudem erlaubt die Klausel auch sofortige Abänderungen, ohne Einhaltung einer Frist. Demnach wären auch Änderungen denkbar, welche sofort nach der Mitteilung, also gleich nach dem Absenden der Mitteilung wirksam werden. Damit wird auch die Einhaltung der Frist von 2 Monaten ausgeschlossen.
Das OLG erklärte die Klausel daher als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie zB auch nicht auf neue gesetzliche Anforderungen, oder die Verbesserung von Sicherheitsstandards abstellt.
Klausel 5:
1. (1) Änderungen dieser zwischen dem Kunden und der Bank vereinbarten Bedingungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der Bank einlangt. Die Bank wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung durch das Unterlassen eines Widerspruchs in Schriftform als Zustimmung zu den Änderungen gilt, sowie dass der Kunde das Recht hat, die Vereinbarung zur Teilnahme am BAWAG P.S.K. eBanking vor Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Außerdem wird die Bank eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen; auch darauf wird die Bank in der Mitteilung hinweisen.
Auch diese Klausel wurde vom OLG als unzulässig beurteilt. Die Klausel ermächtigt die Bank zu Änderungen der Teilnahmebedingungen für das eBanking mittels Zustimmungsfiktion und ohne jegliche Einschränkung. Die in Klausel 6 (11.4 der Bedingungen) enthaltene Einschränkung auf sachlich gerechtfertigte Fälle ist unbeachtlich, weil diese Klausel 6 (siehe sogleich) intransparent und daher unwirksam ist. Die hier vorliegende Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie "jede denkbare Änderung" zu Gunsten der Bank und zu Lasten der Konsumenten ermöglicht.
Weil die Teilnahmebedingungen auch Rechte und Pflichten der Bank regeln, werden äußerst weitreichende Änderungen zu Lasten der Verbraucher ermöglicht. Dies bezieht sich auf die Sorgfaltspflichten der Verbraucher, Kündigungsrechte, sowie Mitteilungsregelungen. Diese weitreichende Änderungsmöglichkeit ist gröblich benachteiligend, wobei auf 1 Ob 210/12g verwiesen wurde.
Diesem Ergebnis steht die Zahlungsdiensterichtlinie laut OLG nicht entgegen, weil diese eine entsprechende Vereinbarung voraussetzt. Die Richtlinie enthält keine Regelung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung. Das OLG stellte fest, dass man aus der Zahlungsdiensterichtlinie auch nicht ableiten kann, dass diese Vereinbarungen pauschal und ungeprüft als rechtswirksam anzusehen wären. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 6:
11.1 (4): Die Änderungen von Leistungen der Bank durch eine Änderung dieser Bedingungen nach Punkt 11.1 dieser Bedingungen ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen auf Grund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.
Diese Klausel wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt. Änderungen der Teilnahmebedingungen für das eBanking sind nicht nur auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt, sondern die Klausel beinhaltet auch eine Aufzählung, in denen eine solche sachliche Rechtfertigung jedenfalls vorliegt. Das OLG urteilte, dass diese Beispielsfälle jedoch "mehrfach zu unbestimmt" sind, wie etwa bei geringer Kundennachfrage. Fraglich bleibt, wie die wenigen Kunden zu verstehen sind, bzw wie die Kostendeckung errechnet wird. Das OLG erachtete die Beispiele als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 06.02.2018).
OLG Wien, 24.01.2018, 5 R 85/17g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien