Eine Fondsgesellschaft beauftragte eine Vertriebsgesellschaft mit dem Vertrieb einer Fondsbeteiligung. Die Vertriebsgesellschaft bediente sich ihrerseits eines Treuhänders. Die Anleger (und späteren Kläger) schlossen mit dem Treuhänder einen Treuhandvertrag ab. Dieser Treuhandvertrag enthielt ua die Vollmacht zur Erklärung des Beitritts zum Fonds und zur Aufnahme der erforderlichen Kredite. Der Großteil der Einlage der Kläger sollte durch den Kredit finanziert werden. Der Treuhänder trat auf Grundlage des Treuhandvertrages der Fondsgesellschaft bei und schloss mit der Bank (und späteren Beklagten) Kreditverträge ab. Die erzielten Einnahmen des Fondsprojektes blieben weit hinter den im Prospekt genannten Zahlen zurück. Die Anlagegesellschaft fiel ca zwei Jahre nach Abschluss des Treuhandvertrages in Konkurs.
Für den BGH gliederte sich die Bank, die die Einschaltung des Treuhänders zumindest stillschweigend billigte, damit bewusst in die Vertriebsorganisation der Fondsgesellschaft ein, um ihre Geschäftsinteressen zu verwirklichen. Es lag somit eine einheitlicher, sowohl den Fondsbeitritt als auch die Kreditgewährung betreffende Vertriebsorganisation vor.
Da sich die Fondsgesellschaft und die finanzierende Bank derselben Vertriebsorganisation bedienten, bilden der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag laut BGH ein verbundenes Geschäft (iS § 9 Abs VerbrKrG, s nunmehr §§ 358f BGB; vgl in Österreich die "wirtschaftliche Einheit" gem § 18 KSchG) vor. Der dadurch möglich Einwendungsdurchgriff erlaubt es den Anlegern, der beklagten Bank alle Einwendungen entgegenzuhalten, die ihnen gegenüber der Fondsgesellschaft zustehen.
Wird der Anleger bei Beitritt der Fondsgesellschaft getäuscht, so kann er seine Geschäftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Aufgrund des verbundenen Geschäftes haben die Anleger darüber hinaus einen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung dessen, was ihnen die Fondsgesellschaft an Schadenersatz schuldet.
Die klagenden Anleger haben gegenüber der beklagten Bank einen umfassenden Anspruch darauf so gestellt zu werden, als wären sie dem Fonds nicht beigetreten und hätten die Kreditverträge nicht abschließen lassen.
BGH 14.06.2004, II ZR 407/02