Eine Stop Loss Order bzw. Limitauftrag sollte eigentlich das Wechselkursrisiko eines Fremdwährungskredites begrenzen. Verändert sich der Kurs der Fremdwährung - also etwa des CHF - über eine bestimmte vereinbarte Grenze hinaus nachteilig, soll der Fremdwährungskredit in Euro konvertiert werden. Damit sollen Verluste durch weitere Kursverschlechterungen vermieden werden.
Viele Kreditnehmer haben in den letzten Jahren derartige Order mit ihrer Bank vereinbart, und zwar genau in der Annahme damit der Gefahr eines Kursverlustes im Fall einer Währungskursverschlechterung wirksam entgegenzuwirken. Dabei wurde ein Limit von knapp unter einem Kurs von 1,20 (EUR/CHF) vereinbart, also knapp unter der von der Schweizer Nationalbank (SNB) eingeführten Untergrenze des CHF Kurses.
Vor Augen hatte man in diesem Zusammenhang gerade auch das Risiko eines Wegfalles der Kursstützung durch die Schweizer Nationalbank und folgende Kursturbulenzen - also genau jenen Fall, der am 15.1.2015 eingetreten ist. Tatsächlich ist die Stop-Loss Order allerdings in derartigen Konstellationen kein Instrument zur Verlustbegrenzung, sondern eher zur Verlustmaximierung.
Die Fremdwährungskredite vieler Konsumenten wurden auf Basis derartiger Order teilweise erst zu einem Kurs von rund 1: 1 in den EUR konvertiert woraus sich ein damit realisierter Schaden in oft deutlich fünfstelliger Höhe ergibt. Bei raschen Kursveränderungen ist das Instrument also potentiell ungeeignet - wie die Praxiserfahrung zeigt.
Auch von Sachverständigenseite wird dies bestätigt. Für Banken hätte eigentlich klar sein müssen, dass derartige Limitorder in solchen Konstellationen ungeeignet sind. Denoch wurden Limitorder mit Kreditnehmern vereinbart, welche das Verlustrisiko begrenzen wollten.
Ansprüche gegenüber der Bank
Erfolgte die Konvertierung des Fremdwährungskredites nicht zu dem in der Limitorder vereinbarten sondern einem deutlich schlechteren Kurs, also statt bei einem Kurs von zumeist knapp 1,20 etwa erst bei einem Kurs von rund 1:1, so stellt sich die Frage, welche Ansprüche geschädigte Kreditnehmer gegenüber ihrer Bank haben können.
1. Anspruch auf Rückgängigmachung der Konvertierung
Zum einen erscheint es aus Sicht des VKI äußerst fraglich, ob derartige Limitorder als taugliche Grundlage für eine Konvertierung zu einem ganz anderen als aus Sicht des jeweiligen Konsumenten vereinbarten Ausstiegskurses herhalten können. Konsumenten konnten nämlich wohl berechtigterweise davon ausgehen, dass eine Konvertierung im Sinn einer Verlustbegrenzung nur zum vereinbarten Kurs erfolgt und nicht zu einem davon völlig abweichenden Kurs durchgeführt wird. Die Hinweise in den vorliegenden Limitordern erscheinen auch nicht ausreichend transparent. Für die Konvertierung besteht dann keine Grundlage. Als Konsequenz wären die Konvertierungen unwirksam und daher spesenfrei von der Bank rückgängig zu machen. Das Kreditkonto müsste daher denselben Kontostand aufweisen wie vor der fälschlichen Konvertierung.
2. Vertrauensschaden
Zum anderen ist aus Sicht des VKI unter Umständen auch die Geltendmachung eines sogenannten Vertrauensschadens möglich, also jenes Schadens, den Kreditnehmer im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Limitorder erlitten haben. Dafür spricht u.a. die fehlende Eignung einer Limitorder zur Verlustbegrenzung in derartigen Konstellationen und eine potentiell - in den bekannten Fällen - fehlende Aufklärung der Bank über die (Nicht-)Wirkungsweisen und potentielle Schäden im Zusammenhang mit derartigen Limitordern. Manche Kreditnehmer hätten möglicherweise etwa schon vor einiger Zeit eine Konvertierung vorgenommen, wenn ihnen die weitgehende Wirkungslosigkeit einer Limitorder erläutert worden wäre. In derartigen Fällen wird daher ausgehend vom erlittenen Vertrauensschaden von der Bank letztlich jener Zustand herzustellen sein, der im Fall einer Konvertierung zu einem früheren Zeitpunkt und somit anderen Kurs eingetreten wäre.
Was tun gegen eine erfolgte "falsche" Konvertierung
Wer in der beschriebenen Weise von den nachteiligen Wirkungen einer Limitorder betroffen ist, sollte zeitnahe Ansprüche gegenüber der Bank erheben. Bei Gesprächen mit der Bank ist jedenfalls zu empfehlen, nicht voreilig vorbereitete Erklärungen zu unterfertigen, wenn man nicht ganz sicher ist, was man unterschreibt, ob damit auch alle Ansprüche befriedigt werden oder wenn unklare Formulierungen enthalten sind. Angebote sollten daher schriftlich verlangt, in Ruhe mit nach Hause genommen und im Zweifel mit Konsumentenberatungsstellen oder einem Anwalt besprochen werden.
Problemfälle können - nach erfolgloser Intervention - aber auch bei der Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte eingebracht werden. Das Verfahren ist vertraulich, kostenlos und freiwillig. Ein Ergebnis wird nur rechtswirksam, wenn beide Seiten zustimmen. Nähere Infos und Einbringung der Beschwerde unter www.verbraucherschlichtung.at. Gibt es keine befriedigenden Lösungen werden Ansprüche aus Konvertierungen nach Stop Loss Limits aber auch gerichtlich zu klären sein.
Weiter Informationen finden Sie auch auf unserer Aktionsseite stop-loss.