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Bravo&Co: BGH untersagt Klingeltonwerbung

Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften, die nur auf den Minutenpreis hinweist, ist wettbewerbswidrig, so der deutsche BGH.

Die Entscheidung beendet einen mehrjährigen Rechtsstreit zwischen dem deutschen Bundesverband der Verbraucherzentralen  (vzbv) gegen den Klingeltonanbieter INA Germany AG. Der BGH bestätigte darin die Auffassung des vzbv und der Vorinstanzen, dass die kritisierte Werbung die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzt, und damit wettbewerbswidrig ist. "Das Urteil setzt Maßstäbe beim Schutz minderjähriger Handynutzer", so vzbv-Vorstand Edda Müller.

Das Unternehmen bewarb in der Zeitschrift "BRAVO Girl" Klingeltöne, Ansagen und Logos, die die Jugendlichen über eine kostenpflichtige 0190er-Nummer für 1,86 Euro/Minute herunterladen konnten. Der vzbv kritisierte vor allem die Verschleierung der Gesamtkosten durch die alleinige Angabe des Minutenpreises. "Die Gesamtkosten sind von der Dauer des Ladevorgangs abhängig und werden dadurch erst mit der Telefonrechnung bekannt", so der vzbv. Durch derartige Werbefallen könnten die Ausgaben von Jugendlichen zu beträchtlichen Summen anwachsen und sogar in die Verschuldung führen. Der BGH urteilte, dass Minderjährige weniger in der Lage seien, die durch Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten.

Details auf www.vzbv.de

BGH vom 6. April 2006 - I ZR 125/03

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