Der VKI führt - im Auftrag des BMSG - gegen 12 Lebensversicherer Verbandsklagen gegen intransparente Klauseln zum Rückkauf von Versicherungen. Die ersten Urteile des HG Wien geben dem VKI Recht (siehe unten).
Fällt die Klausel als intransparent und gesetzwidrig weg, dann stellt sich die Frage, ob die Versicherer überhaupt die Abschlusskosten auf die Versicherungsnehmer überwälzen können und wenn ja, wie diese zu berechnen sind.
Der BGH hat in diesen Tagen zu einer "salomonischen" Lösung gefunden (siehe unten): Die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Dabei orientiert sich der BGH an einem Reformvorschlag dt Juristen.
Das BMJ hat für Österreich ebenfalls einen Reformvorschlag vorgelegt. Dabei sollen Abschlusskosten über die ersten fünf Jahre verteilt verrechnet werden.
Diese Berechnung des BMJ-Entwurfes wäre - so die Rechtsansicht des VKI - (als Untergrenze) bei der Nachprüfung von Abschlusskosten bei "Alt-Verträgen" (Verträge nach 1.1.1997 abgeschlossen und von weniger als drei Jahren zurückgekauft) zu Grunde zu legen. Das bedeutet für Verträge, die in den ersten Jahren rückgekauft werden mussten, eine Auszahlung eines Differenzbetrages durch den Versicherer.
Das BMSG hat zudem angekündigt, die VKI-Sammelintervention unterstützen zu wollen und dabei - nötigenfalls - auch Sammelklagen zu finanzieren.
Näheres zur Sammelintervention des VKI.