Zum Inhalt

Urteil: VKI gegen irreführende "Kontostandsinformation" bei Geldausgabeautomaten

Der VKI führt - im Auftrag des BMSG - eine UWG-Verbandsklage gegen die Bank Austria. Das Erstgericht sieht die Kontostandanzeige - die auch noch nicht wertgestellte Buchungen enthält - für irreführend an und untersagt deren Verwendung.

Die Bank Austria verwendet in ihren Filialen in den Selbstbedienungsfoyers Bargeldautomaten, bei denen bei der Behebung von Bargeld durch die Kunden auf dem Display vor Eingabe des abzuhebenden Betrages der dem Kunden zur Verfügung stehende Betrag ("Kontostandsinformation") eingeblendet wird. Dieser dem Kunden ersichtliche Betrag entspricht nicht immer dem tatsächlich wertgestellten Betrag auf dem Konto des jeweiligen Kontoinhabers.

Aus verschiedenen Gründen kann es zu Wertstellungen kommen, die nicht mit dem Buchungstag übereinstimmen, da teilweise Zahlungen vor Fälligkeit unter Angabe eines bestimmten Valutadatums (= Tag der Wertstellung auf dem Konto) gut- bzw abgebucht werden.

Der in der "Kontostandsinformation" angezeigte Betrag kann daher höher sein als der auf dem jeweiligen Konto eines Kunden wertgestellte Betrag. Daher besteht die Möglichkeit, dass ein Kunde - im Vertrauen auf diese "Kontostandsinformation" einen höheren Geldbetrag behebt, als auf seinem Konto wertgestellt ist und in diesen Fällen Überziehungszinsen zahlen muss.

Das Gericht stellte auch fest, dass andere Banken auf eine solche Information verzichten und dass es technisch durchaus möglich sein müsse, in einer Kontostandsanzeige das jeweilige Datum der Wertstellung zu berücksichtigen.

Das Gericht geht davon aus, dass eine Angabe des Kontostandes ohne Berücksichtigung der Valutierung insofern irreführend ist, als dass der Kunde unter Umständen verleitet wird, mehr Geld zu beheben, als auf seinem Konto wertgestellt ist. Es könne dem Kunden nicht zugemutet werden, selbst die "Kontostandsinformation" vor einer Behebung noch durch den Ausdruck eine Kontoauszuges zu überprüfen.

Das Gericht geht von einem Wettbewerbsverstoß aus, weil der Kunde durch eine irreführende "Kontostandsinformation" verlockt wird, allenfalls mehr Geld zu beheben und damit Überziehungszinsen zu zahlen, anstatt den Betrag zB von einem anderen Konto oder mit Kreditkarte zu bezahlen.

Diese Vorgangsweise der Bank ist daher ein Verstoß gegen § 2 UWG und ist zu unterlassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 25.10.2005, 10 Cg 141/04x
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang