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Urteil: Gesetzwidrige Preisanpassungsklausel des Energielieferanten Salzburg AG

Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage wegen Verwendung einer gesetzwidrigen Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Energielieferanten Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation eingebracht und gewonnen.

Folgende Klausel hatte das Erstgericht zu beurteilen: " Die Preise ergeben sich aus dem Liefervertrag oder dem Preisblatt und sind Preise für die Lieferung von elektrischer Energie zuzüglich damit zusammenhängender Steuern und Abgaben. Die Salzburg AG behält sich Änderungen der Preise vor. Bei Konsumenten ist die Salzburg AG berechtigt, bei Änderungen der Kosten für Energiebezug, Steuern und Abgaben, sowie Zinsen, die Preise anzupassen. Die Salzburg AG wird dem Kunden die Preisänderungen bekanntgeben. Der Kunde kann für den Fall von Preiserhöhungen daraufhin binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten gilt die Preisänderung als vereinbart. Sollte die Änderung der oben angeführten Kostenfaktoren zu einer Senkung der Kosten führen, so wird auch diese an Konsumenten weitergegeben."

Das LG Salzburg sah in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Nach dieser Bestimmung müssten Preisänderungsklauseln klar und nachvollziehbar, in ihren Kriterien sachlich gerechtfertigt, für beide Seiten in gleicher Weise gegeben und in ihren Voraussetzungen vom Willen des Unternehmers unabhängig sein. Eine klare Umschreibung der Umstände, die zu einer Erhöhung des Entgelts führen, sei nur dann gegeben, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich und nicht nur nach Art einer Generalklausel beschrieben sei. Der vorliegenden Klausel mangle es jedoch an Transparenz dieser Parameter.

Die Klausel verstoße weiters gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Erklärungsfiktion), da nicht bereits im Vertrag die Verpflichtung des Unternehmers festgehalten sei, den Verbraucher zu Beginn der vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Selbst wenn in der Praxis im Fall einer Preisänderung tatsächlich ein Hinweis auf die Bedeutung des Verhaltens des Verbrauchers gegeben werde, beseitige das nicht die Nichtigkeit der Klausel.

Überdies verstoße die Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, da die Klausel innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt zulasse, was im Widerspruch zur zitierten Gesetzesbestimmung stehe.


LG Salzburg, 20.12.2005, 6 Cg 65/05w
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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