OCU brachte am 1. September 2005 Klage gegen die drei größten spanischen Mobiltelefonieanbieter Vodafone Esp., Amena und Telefónica Movistar ein. Hintergrund war die Ankündigung von Telefónica Movistar, ihre Vertragskunden auf ein einheitliches Verrechnungssystem zu 30-Sekunden-Blöcken umzustellen. Vodafone verrechnete schon zuvor in dieser Weise, die anderen beiden Anbieter nur gegenüber ihren Wertkartennutzern.
Nachdem Spanien das einzige Land innerhalb der EU ist, in dem die Kunden sowohl für die Verbindungsherstellung als auch für die volle erste Minute zahlen müssen, stellt die zusätzliche allgemeine Umstellung auf eine 30-Sekunden-Taktung nach Meinung von OCU eine missbräuchliche und intransparente Praxis dar. Die Unternehmen hätten sich damit im Laufe des Jahres 2004 zusätzliche Einnahmen iHv 1.385 Mio. (!) Euro erwirtschaftet. Da Interventionen der OCU bei der zuständigen Telekommunikations-Kommission und dem zuständigen Minsiterium, sowie Gespräche mit den drei Anbietern, um eine Sekunden-Takt-Abrechnung zu erreichen, ergebnislos geblieben waren, blieb nur der Weg zu Gericht offen.
In seiner Entscheidung vom 28.11.2005 folgte der zuständige Juzgado de lo Mercantil (Handelsgericht) Nr 4 in Madrid der Argumentation von OCU und erklärte sowohl die doppelte Verrechnung der Verbindungsherstellung als auch die Verrechnung in 30-Sekunden-Blöcken als missbräuchlich und gröblich benachteiligend-und damit gemäß den spanischen Verbraucherschutzgesetz (das unter anderem die europaweit relevante "Vertragsklausel-Richtlinie" 93/13/EWG umsetzt) für nichtig.
Die Unternehmen rechtfertigten die Aufrundung damit, dass ihnen Kosten nicht nur durch die tatsächlichen Gespräche selbst anfallen würden, sondern dass sie eine Vielzahl von Serviceleistungen zusätzlich erbrachten, wie etwa die Anruferidentifizierung, unbeantwortete Anrufe, Sprachbox, Kundenservice etc. Mit anderen Worten: die Infrastruturkosten der Unternehmen, das heißt hohe Fixkosten, werden auf die Kunden abgewälzt.
Eine solche Rechtfertigung akzeptierte das Gericht nicht, sei es doch möglich, dass der Kunde die angebotene Vielzahl von Serviceleistungen gar nicht in Anspruch nehmen wolle. Zudem habe das Verfahren gezeigt, dass die technischen Möglichkeiten, die einzelnen Leistungen getrennt zu bewerten und die Kunden entsprechend zu informieren, durchaus gegeben seien.
Es stehe den Unternehmen frei, Kosten für ihre Leistungen nach ihrem eigenen Ermessen festzulegen, wobei sie dabei naturgemäß den Marktgesetzen unterliegen. Nicht jedoch dürften sie Mechanismen zur Preisberechnung etablieren, die intransparent sind und damit den Nutzer daran hindern, zu erfahren, was genau er für welche Leistung zahlt.
Gerade die Sekundenabrechnung garantiere die Transparenz, weil sie dem Kunden die exakten Gesprächskosten anzeige. Seien darüber hinaus andere Serviceleistungen inkludiert, so könne der Anbieter dafür den Preis verlangen, der ihm angemessen erscheint. Allerdings unter der Bedingung, dass er den Kunden darüber informiert, wieviel diese zusätzlichen Leistungen im einzelnen kosten, damit dieser entscheiden kann, welches Service ihn interessiert.
Das Gericht erklärte daher die beanstandeten Klauseln, und zwar sowohl die doppelte Verrechnung der ersten Minute als auch die Verrechnung in Zeitblöcken, wobei immer zum Nachteil des Kunden mehr verrechnet, als tatsächlich konsumiert wird, für missbräuchlich und gröblich benachteilgend für den Verbraucher und untersagte den beklagten Unternehmern daher deren weitere Verwendung.