Stein des Anstoßes war eine Werbeaktion der Generali Versicherung Ende 2005, die über die Website sowie in einem TV-Werbespot abgewickelt wurde: Unter dem Schlagwort "Unglaublich! Die Altersvorsorge der Generali" wurden Lebensversicherungen als Altersvorsorge beworben. Der 101-jährige Schauspieler Johannes Heesters zeigte sich beeindruckt: "0,5 % mehr Garantiezins" und "bis 15% mehr Rente". Nur ein unauffälliger Hinweis auf der Website bzw. ein für Sekundenbruchteile eingeblendeter Hinweis beim Werbspot informierte, dass "Basis für die Berechnung die ab 1.1.2006 geltenden Bestimmungen" waren.
Der beworbene Garantiezinssatz unterschied sich nicht von bisherigen Angeboten der Versicherung. Der höchst zulässige Garantiezinssatz für Lebensversicherungen wird nämlich verbindlich von der Finanzmarktaufsicht mit Verordnung festgesetzt: Seit 1.1.2004 betrug er 2,75 % , mit Wirkung ab 1.1.2006 wurde er auf 2,25% gesenkt. "0,5% mehr Garantiezinssatz" in der Werbung im Jahr 2005 bezog sich daher nur auf künftige Konditionen der Versicherung. Im Zeitpunkt der Werbung war das Angebot daher weder im Vergleich mit den bisherigen Angeboten der Generali noch im Vergleich zu Angeboten anderer Versicherungen günstiger. Der Hinweis, dass Vergleichsbasis künftige Konditionen sind, war zudem mehr als undeutlich.
Durch die blickfangartige Gestaltung "Unglaublich! Die Altersvorsorge der Generali. Aber nur bis 31.12.2005!" habe sie laut HG Wien die Erwartungshaltung eines besonders günstigen Preises bei den Verbrauchern geschürt, die schon mit Ankündigungen wie "Unglaublich!" allein für gewöhnlich Sonderaktionen verbinden. Laut ständiger Rechtsprechung ruft jede Werbung mit Preisgegenüberstellungen regelmäßig die Vorstellung einer besonderen Aktualität einer solchen Aktion hervor. Liegt die angekündigte Preissenkung schon länger zurück, wird die Werbung irreführend sein.
Indem es sich bei einer Pensionsvorsorgeversicherung um ein langlebiges Produkt handle, sei der maßgebende Zeitraum hier umso länger zu bemessen. Da es sich beim konkreten Fall um ein Versicherungsprodukt handle, das von allen Mitbewerben - hinsichtlich des Garantiezinssatzes - zu gleichen Bedingungen angeboten wurde, sei durch die Ankündigung "Unglaublich" eine Täuschung über die Aktualität des Angebots umso wahrscheinlicher.
Ein stichwortartiger Hinweis auf die Berechnungsbasis auf der Homepage der Beklagten ändere daran nichts. Insbesondere bei einer ungewohnten Vergleichsbasis wie hier, wo mit zukünftigen Preisen geworben wird, sei an die Aufklärung der Verbraucher ein besonders strenges Maß anzulegen.
Gerade bei Versicherungsgeschäften würden bekannterweise umfangreiche Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt, weshalb hier in einem speziellen Grad auf die ausreichende Information, die einen selbständigen, objektiven Vergleich der angesprochenen Verkehrskreise gewährleisten solle, zu achten sei. Im Fernsehspot sei die gebotene Aufklärung gar nicht zu erkennen, sei doch die gesamte Aufmerksamkeit des Zuschauers auf den bekannten Schauspieler und die blickfangartig eingeblendeten Slogans gelenkt, was den äußerst klein gehaltenen 2-sekündigen Hinweis völlig untergehen ließe.
Die Generali hat erklärt, das Urteil rechtskräftig werden zu lassen.
HG Wien, vom 3.3.2006, 34 Cg 64/05a
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle und Langer Rechtsanwälte KEG