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Service: Folgen der OGH Entscheidung bei Premiere Abos

Der OGH hat die Kombunation von Befristung einerseits und Kündigungsregelungen andererseits bei Fernsehabos von Premiere Fernsehen als unwirksam beurteilt. Wir zeigen die Konsequenzen dieser Entscheidung.

Premiere Fernsehen darf auf Grund der Entscheidung die für unwirksam beurteilten Vertragsbestimmungen nicht mehr verwenden und sich auch nicht darauf berufen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien entspricht.

Es ist davon auszugehen, dass die Kunden ein Abo mit einer bestimmten Laufzeit abschließen wollten und dass dieses Abo nach Ablauf der Zeit automatisch endet. Dies hat bereits das Oberlandesgericht Wien aus Sicht des typischen Verbauchers angenommen.

Eine Kündigung des Abos ist damit nicht erforderlich, der Vertrag endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer (12 Monate, 24 Monate). Es macht Sinn, diesen Umstand in einem eingeschriebenen Brief ausdrücklich festzuhalten. Die Smartcard sowie andere allenfalls überlassene Komponenten sind zurückzustellen.

Wird das Programm nach Ablauf der 12 Monate einige Zeit weiter konsumiert und bezahlt, wird man hingegen von einer stillschweigenden Vertragsverlängerung ausgehen müssen. Es ist umstreitbar, ob wieder auf 12 bzw 24 Monate oder ob ab stllschweigender Verlägerung nunmehr die Kundigungstermine und -fristen gelten.

Premiere teilt uns mit, dass man nach dem 31.7.2005 neue AGB verwendet habe, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden. Auf diese Verträge bezieht sich daher weder das Urteil des OGH noch unser Service-Tipp.

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