Im Auftrag der AK Vorarlberg hatte der VKI ein Verbandsverfahren gegen die Premiere Fernsehen GmbH geführt. Bei 16 Vertragsklauseln verpflichtete sich Premiere in einem gerichtlichen Vergleich, diese nicht mehr zu verwenden und sich nicht darauf zu berufen. Eine Klausel blieb strittig.
Bereits das OLG Wien hatte dem VKI zu der folgenden strittigen Klausel Recht gegeben und diese als gesetzwidrig beurteilt.
"Hiermit abonniere ich: (gewünschtes Premiere-Abonement bitte ankreuzen)
- Premiere Komplett 12 Monats-Abo EUR 43,-- pro Monat
- Premiere Super 12 Monats-Abo EUR 30,-- pro Monat
- Premiere Film 12 Montas-Abo EUR 20,-- pro Monat
- Premiere austria 12 Montas-Abo EUR 9,90 pro Monat
......
Laufzeiten: Jedes Abonnement hat eine unbefristete Laufzeit. Die Abonnements können unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten erstmals zum Ablauf der ersten 12 Monate schrifltich gekündigt wreden, danach unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Ablauf eines halben Jahres."
Das OLG Wien hatte festgehalten, dass diese Vertragsklausel Elemente eines durch Zeitablauf erlöschenden Verrages mit jenen eines unbefristeten Vertrages mit einer Mindestlaufzeit vermischt. Bei der optischen Gestaltung des Vertragsformulars konzentriert sich der Blick eines Verbrauchers auf die anzukreuzende Auswahl des Programmes, also etwa "Premiere Komplett", weil für ihn primär der Inhalt und Preis des Pay-TV Pogrammes interessant ist. Die verwendete Bezeichnung 12 Monats-Abo wird vom typischen Verbraucher als befristeter Vertrag verstanden, der nach Ablauf der Zeit automatisch endet. Erst im unteren Bereich des Formulars scheint die Information über die Laufzeiten auf. Durch die widersprüchliche Vermischung der beiden Vertragstypen bleibt der Verbraucher über die Art der Beendigung und damit über die Dauer des Vertragsverhältnisses und über das Ausmaß seiner Zahlungsverpflichtung im Unklaren. Die gegenständliche Formulierung verstößt daher gegen das Transparenzgebot und ist nichtig.
Der OGH hat die Entscheidung des OLG Wien bestätigt und die Revision von Premiere zurückgewiesen. Für den Durchschnittskunden bleibt diese Vertragsklausel unverständlich und intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.
Der oben erwähnte gerichtliche Vergleich beim HG Wien vom Juni 2005 bezog sich auf 16 andere Klauseln, unter anderm auf Klauseln zu Leistungsänderungen und Preiserhöhungen und zu unbestimmten Kostenregelungen.
OGH 22.2.2006, 9 Ob 12/06i
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer