Das OLG Linz gab der Berufung der bekagten Partei keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. In folgender Klausel sah auch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.
" Die Preise ergeben sich aus dem Liefervertrag oder dem Preisblatt und sind Preise für die Lieferung von elektrischer Energie zuzüglich damit zusammenhängender Steuern und Abgaben. Die Salzburg AG behält sich Änderungen der Preise vor. Bei Konsumenten ist die Salzburg AG berechtigt, bei Änderungen der Kosten für Energiebezug, Steuern und Abgaben, sowie Zinsen, die Preise anzupassen. Die Salzburg AG wird dem Kunden die Preisänderungen bekanntgeben. Der Kunde kann für den Fall von Preiserhöhungen daraufhin binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten gilt die Preisänderung als vereinbart. Sollte die Änderung der oben angeführten Kostenfaktoren zu einer Senkung der Kosten führen, so wird auch diese an Konsumenten weitergegeben."
Unter Berücksichtigung des Zieles des KSchG, durch eine Verbandsklage auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB hinzuwirken und eine gesetzeskonforme Gestaltung der AGB zu erreichen, sei ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Erklärungsfiktion) zu bejahen. Die Klausel sähe vor, dass das Schweigen des Kunden durch vier Wochen auf eine von der Beklagten dem Kunden bekanntgegebene Preiserhöhung als Zustimmung zur Preisänderung gelte, ohne diese Erklärungsfiktion davon abhängig zu machen, dass der Verbraucher bei Beginn der vierwöchigen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen worden ist. An der Gesetzeswidrigkeit ändere auch ein faktischer Hinweis der Beklagten auf eine jeweilige Preisänderung nichts. Auch ein Hinweis der Beklagten auf § 25 TKG, der Regelungen über Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen- und diensten enthält, gehe ins Leere, da diese Bestimmung in § 25 Abs 2 TKG ausdrücklich betone, dass die Bestimmungen des KSchG unberührt bleiben.
Die Möglichkeit der Vertragsauflösung des Kunden im Fall einer Preisänderung ändere - im Gegensatz zu Ansicht der Beklagten - auch nichts daran, dass eine Preisänderungsklausel den engen inhaltlichen Schranken des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genügen müsse. Nach 4 Ob 28/01y müsse die bei jedem Dauerschuldverhältnis gegebene faktische Möglichkeit des Verbrauchers auf den Verzicht weiterer Leistungen von seiner vertraglichen Position getrennt werden. Daher könne bei den Anforderungen an eine Preisänderungsklausel auch nicht danach differenziert werden, ob es dem Kunden leichter oder schwerer fällt, Kunde eines anderen Unternehmens zu werden, weil die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers davon nicht berührt werde. Auch nach 2 Ob 190/01g könne eine mögliche Kündigung durch den Verbraucher nicht dazu führen, eine gesetzwidrige Vorgangsweise zu akzeptieren oder den Vertrag auflösen zu müssen. Eine derartige Auffassung widerspräche nicht nur dem Zweck der Regelung, die ursprüngliche subjektive Äquivalenz des Vertrages zu bewahren und die Transparenz des Vertragsinhaltes zu sichern, sondern überdies dem historischen Gesetzgeber.
Überdies liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vor. Diese Bestimmung solle den Verbraucher vor kurzfristigen, überraschenden Entgelterhöhungen schützen und gelte auch für Dauerschuldverhältnisse, bei denen mit den Leistungen des Unternehmers innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsschluss begonnen werde. Die vorliegende Klausel ermögliche aber eine Preiserhöhung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss. Dabei komme es nicht auf die Frage an, ob rein faktisch eine Entgelterhöhung innerhalb von zwei Monaten möglich sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Linz, 9.05.2006, 3 R 51/06z
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien