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Urteil: OGH: Schutz durch KSchG bei Versicherungsvereinen eingeschränkt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält das Konsumentenschutzgesetz bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in wichtigen Bereichen für nicht anwendbar.

Die Vorarlberger Landesversicherung, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, hatte 2003 für ihre Mitglieder die Prämien für die Sturmversicherung erhöht. Da in der Sturmversicherung nämlich keine Überschüsse erzielt worden waren, wurde ein vorab gewährter Nachlass (die "Beitragsrückerstattung") gestrichen. Der Nachlass betrug 10 % der betroffenen Versicherungssparte.

In der Polizze war beispielhaft folgende Prämienvorschreibung enthalten:
"Jahresbeitrag  € 668,36
Versicherungssteuer € 73,53
Feuerschutzsteuer € 17,52
-------------------------------------------
   € 759,41
Beitragsrückerstattung €  46,56
Vorschreibetrag  € 712,85"

Weiters war folgende Klausel im Vertrag enthalten: "Die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der Vorarlberger Landesversicherung keine Änderung beschlossen wird."

Die Prämienerhöhung bezog sich nur auf Mitglieder des Versicherungsvereins. Das Problem: Nicht jedem Mitglied war seine Migtliedschaft bewusst. Dementsprechend gab es Beschwerden von Konsumenten, weil derartige Prämienerhöhungen für sie nicht vorhersehbar gewesen waren.

Der VKI argumentierte, dass die Vorarlberger Landesversicherung nach dieser Vertragsklausel die Prämie ohne Bindung an sachlich gerechtfertigte Parameter und willkürlich erhöhen könne. Dies würde den Vorgaben des KSchG widersprechen.

Der OGH ist hingegen der Ansicht, dass die (gesellschaftsrechtlichen) Beziehungen zwischen dem Versicherungsverein und seinen Mitgliedern als sogenannte echte Satzungsbestandteile nicht dem KSchG unterliegen, auch wenn es dabei um die Festlegung von Leistungspflichten geht. Die "Beitragsrückerstattung" sei ein konstitutives Element eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit. Es ergebe sich nämlich aus der konkreten Satzung, dass es sich bei der Beitragsrückerstattung um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handle. Bei der Beitragsrückerstattung handle es sich somit um einen echten Satzungsbestandteil.

Das KSchG enthalte nur Regelungen im Zusammenhang mit Austauschbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Bei Versicherungsvereinen könnten nur unechte Satzungsbestandteile vom Schutzbereich des KSchG könnten erfasst sein. Auf echte Satzungsbestandteile findet hingegen das Konsumentenschutzgesetz keine Anwendung. Die Prämienerhöhungen waren daher grundsätzlich zulässig.

Der OGH lässt damit in Österreich im wichtigen Bereich der Prämienerhöhung zwei Klassen von Versicherungskunden zu: Während nämlich grundsätzlich die Prämie nur bei Veränderung klarer Parameter (wie etwa dem VPI) erhöht werden kann, kann bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Prämienerhöhung (im Sinn des Wegfalls eines Nachlasses) einfach von den Vereinsorganen beschlossen werden.

OGH 30.3.2006, 8 Ob 128/05i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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