Der VKI hatte im Auftrag des BMSG 12 Lebensversicherungen wegen unklarer Regelungen zum Rückkauf und zu Kostenabzügen geklagt. Vielen Konsumenten war nämlich nicht bewusst, dass sie im Fall einer vorzeitigen Beendingungen ihrer Lebensversicherung einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden.
Das Handelsgericht hatte als erste Instanz dem VKI bisher in allen wesentlichen Fragen Recht gegeben. Die Versicherungen hatten dagegen berufen. Nunmehr liegt das erste Urteil des OLG Wien zu Fragen der fondsgebundenen Lebensversicherung vor.
Das OLG Wien stellt klar, dass die Regelungen zu Kostenabzügen gesetzwidrig sind. Für den Kunden ist nämlich nicht abschätzbar, welcher Teil der einbezahlten Prämie als Kosten abgezogen und wie viel als Rest im Fonds veranlagt wird.
Auch die Stornoabzüge im Fall eines vorzeitigen Ausstieges sind nicht gesetzeskonform.
Im Fall der Rechtskraft bedeutet die bisher ergangenen Urteile, dass sich die Versicherung bei künftigen Rückkäufen nicht auf die intransparenten Klauseln berufen dürfen und die Versicherungsnehmer daher mehr ausbezahlt bekommen müssten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Das BMSG hat den VKI beauftragt, auf Wunsch der Versicherungsnehmer die Schäden bei einem raschen Rückkauf von Lebensversicherungen abzuschätzen und gegenüber den Versicherungen geltend zu machen (siehe www.verbraucherrecht.at).
In der klassischen Lebensversicherung hatte das OLG Wien bereits vor kurzem erfreuliche Klarstellungen in drei Urteilen vorgenommen.
OLG Wien 29.12.2006, 30 R 254/06d
Urteile des OLG Wien zur klassischen Lebensversicherung:
OLG Wien 16.3.2006, 1 R 14/06w (Uniqa)
OLG Wien 20.3.2006, 4 R 19/06b (Victoria)
OLG Wien 7.4.2006, 30 R 5/06k (ÖBV)