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OGH in ständiger Rechtsprechung: Lebensversicherungen intransparent

Höchstgericht stellt klar: Information zu wirtschaftlichem Verlust bei vorzeitiger Kündigung ist mangelhaft. Höhere Rückkaufswerte sind damit realistisch.

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig auflöst, bekommt in den ersten Jahren entweder keinen oder nur einen sehr geringen (Rückkaufs-)wert ausbezahlt. Auf diesen Umstand wurde in den letzten 10 Jahren in sehr vielen Verträgen nicht ausreichend hingewiesen.

Da etwa 50 % der Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt oder prämienfrei gestellt werden, handelt es sich um ein Problem von weitreichender Bedeutung. Der VKI wurde daher vom BMSK mit Verbandsklagen gegen alle großen österreichischen Versicherungsgesellschaften beauftragt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits in drei Entscheidungen vom 17.1.2007 (Uniqa, Victoria Volksbanken und ÖBV) klargestellt, dass die oft verwendeten Rückkaufswert-Klauseln in „klassischen“ Lebensversicherungen gesetzwidrig sind. Nunmehr liegen drei weitere Entscheidungen des Höchstgerichtes vor, die vor allem fondsgebundene Lebensversicherungen betreffen.

Demnach sind auch Klauseln der Finance Life, der Generali und der Aspecta genauso gesetzwidrig. Sie lassen nicht erkennen, welcher finanzielle Schaden Konsumenten bei einer vorzeitigen Auflösung ihrer Lebensversicherung entsteht.

Auch die Untergerichte folgen den vorliegenden OGH-Urteilen bei der Beurteilung der Rückkaufswerteklauseln, zuletzt etwa das OLG Linz im Verfahren gegen die Nürnberger Versicherung.

Gleichlautende Klauseln wie in die vom OGH entschiedenen wurden im Übrigen seit 1.1.1995 von vielen Österreichischen Lebensversicherungen verwendet. Insgesamt liegen daher nunmehr Klarstellungen des Höchstgerichtes zu etwa einem Viertel des österreichischen Lebensversicherungsmarktes vor.

Die Urteile haben weitreichende Auswirkungen: Die Versicherungen, zu denen Urteile des OGH vorliegen, dürfen sich nicht mehr auf die gesetzwidrigen Klauseln berufen und müssen daher unter gewissen Voraussetzungen in Zukunft höhere Rückkaufswerte auszahlen, wenn derartige Klauseln verwendet wurden, für die Vergangenheit muss es Nachzahlungen geben.

Aber auch bei jenen Versicherungen, zuu denen noch kein Urteil des OGH vorliegt, ist ein höherer Rückkaufswert denkbar, wenn derartige Klauseln verwendet wurden. Dies betrifft nicht nur bereits aufgelöste Lebensversicherungen. Auch laufende Verträge, die erst in Zukunft vorzeitig aufgelöst werden, können betroffen sein. Betroffen sind zudem nicht nur rückgekaufte sondern meist auch prämienfrei gestellte Verträge. Auch dort ist davon auszugehen, dass in den Verträgen genauso mangelhaft informiert wurde.

Selbst bei sehr zurückhaltenden Schätzungen sind allein in den letzten drei Jahren 100.000 Personen betroffen. Nach den bisherigen Rückmeldungen kann durchschnittlich ein Anspruch von rund € 1.000,-- geltend gemacht werden.

Die bisherigen Urteile zeigen übrigens Wirkung: Immer mehr Lebensversicherungen zahlen nunmehr freiwillig einen höheren Rückkaufswert – nach Intervention des VKI.

Der VKI unterstützt im Auftrag des BMSK betroffene Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf höhere Rückkaufswerte. Der VKI schätzt Schäden nach einem Rückkauf von Lebensversicherungen ab und macht diese gegenüber den Versicherungen geltend. Die Teilnahme an dieser Aktion ist kostenlos.

Lesen Sie mehr zur VKI-Aktion Rückkaufswert Lebensversicherung

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