Der VKI brachte im Auftrag des BMSK eine Klage unter Abtretung des Anspruches der Konsumenten auf Preisminderung von 35% und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von € 40,00 pro Tag und Person ein.
Das Erstgericht sah eine Preisminderung von 30% für angemessen, sah aber keine erhebliche Beeinträchtigung oder Nichterbringung eines erheblichen Teils der vertraglich vereinbarten Leistung und wies den Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ab.
Der VKI brachte daher gegen den abweisenden Teil des Urteils Berufung hinsichtlich des Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von nur mehr € 20,00 pro Tag und Person ein und bekam Recht.
Bei Betrachtung des Gesetzestextes des § 31e Abs 3 KSchG fielen für die Beurteilung ob ein Anspruch besteht insbesondere die Schwere der Beeinträchtigung, die Vereitelung des Urlaubszweckes und letztlich auch der Grad des Verschuldens ins Auge.
Zur Schwere der Beeinträchtigung sei anzuführen, dass Flugbewegungen, regelmäßig und jeden Tag von 6.00 Uhr früh bis ca 23.00 Uhr abends bei rund 50 Flugbewegungen pro Tag sicherlich nicht nur als leichte Beeinträchtigung oder gar nur ein Unannehmlichkeit zu qualifizieren seien. Zweck der Urlaubsreise sei die Erholung, die aber äußerst beeinträchtigt gewesen sei.
Zur Schwere des Verschuldens sei anzuführen, dass die Angaben der Beklagten in ihrem Prospekt dem Grundsatz der Prospektwahrheit, -klarheit und -vollständigkeit zu entsprechen hätten. Stelle man aber den von der Beklagten in Klammerausdruck zitierten Hinweis in Relation zu den tatsächlichen Gegebenheiten, dann könne diese Katalogbeschreibung nur als beschönigend, verharmlosend und falsch umrissen gesehen werden. Der Hinweis sei schon nach seinem Einbau in der textlichen Gestaltung des Kataloges und auch nach seinem sprachlichen Gehalt ausschließlich dazu dienlich, dass potentielle Reisende von einer Buchung nicht abgeschreckt würden. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass es ein Reisender nach einem langen Flug als verlockend ansehe, dass er, am Zielflughafen angekommen, nur noch mit einem kurzen Transfer zum Hotel rechnen müsse. Wenn aber dann durch diese "gelegentliche Lärmbelästigung" Fensterscheiben vibrierten und die Reisenden auf Grund des Fluglärms beim Schlaf gestört würden und das Gespräche unterbrochen werden müssten, weil man sich nicht mehr verstehe, dann sei der Grundsatz der Prospektwahrheit jedenfalls gröblich verletzt.
Selbst wenn die Minderung des Reisepreise mit nur 30% festgesetzt worden sei müsse eine gesetzeskonforme Interpretation zu einem Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude führen. Die von der Judikatur geforderte Erheblichkeitsschwelle sei angesichts des massiven Fluglärms jedenfalls überschritten. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzbetrages sei durchaus angemessen.
Zur Rechtsrüge der Berufung der Beklagten, dass der vom Erstgericht zugesprochene Prozentsatz an Preisminderung wesentlich zu hoch sei, führte das Gericht aus, dass allen Entscheidungen des HG Wien zu Preisminderungsklagen wegen Lärmbelästigung der Tenor zugrunde liege, dass auch oder gerade Lärm den Erholungswert eines Urlaubes zumindest beeinträchtigen bzw bei entsprechender Intensität sogar gänzlich zerstören könne. Dabei sei im Durchschnitt davon auszugehen, dass ein Reisender ein Urlaubsquartier erwarte, dass deutlich ein Mehr an Ruhe biete als man dies im heutigen Alltags- und Berufsleben sonst erfahre. Selbst bei Orientierung an den in der Frankfurter Tabelle angegebenen Prozentsätzen (Lärm am Tag 5 bis 25%, Lärm in der Nacht 10 bis 40%) sei die Höhe der Preisminderung mit 30% nicht zu beanstanden.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
HG Wien 31.01.2008, 1 R 230/07f
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Klagsvertreter Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien