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Urteil: VKI gegen irreführende Werbung mit "3NoLimits"-Tarif erfolgreich

Das Handelsgericht Wien gab einer Verbandsklage des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des BMSK - gegen Hutchinson statt. Werbung für "unbegrenztes Telefonieren" ohne deutlichen Hinweis auf Fair-Use-Limits (1000 Minuten je Leistung) ist irreführend und gesetzwidrig.

Hutchinson hatte in der Vorweihnachtszeit 2007 den Tarif "3NoLimits" mit Slogans wie "Unbegrenzt telefonieren und unbegrenzt mobil fernsehen um 24 Euro pro Monat" beworben. Im Fernsehspot hieß es:"Unbegrenzt in alle Netzte telefonieren zum kleinsten Preis". Nur durch Sternchen und Fußnoten wurde darauf hingewiesen, dass eine "Fair Use Policy" gelte; Details finde man auf der Homepage von Hutchinson.

Erst auf dieser Homepage im Kleinstdruck wird klar, dass die Leistungen mit 1000 Minuten limitiert sind (1000 Minuten je für netzinterne Gespräche, zu anderen Mobilfunknetzen und ins Festnetz) und darüberhinausgehende Leistungen gesondert verrechnet werden.

Der VKI brachte - im Auftrag des BMSK - Verbandsklage wegen irreführender Werbung ein. Das Handelsgericht Wien gab der Klage statt. Die Werbesprüche seien objektiv unwahr, weil die Leistungen tatsächlich auf 1000 Minuten eingeschränkt sind, und geeignet die Marktteilnehmer über die Art der Preisberechnung zu täuschen.

Der Hinweis auf die "Fair Use Policy" beseitige die Irreführung nicht; zum einen sei dieser Hinweis nur in Kleinstschrift verfasst und zum anderen enthalte er keine näheren Erläuterungen, sondern nur den Verweis auf ein weiteres Medium (Homepage). Der Verbraucher sei sich der Tragweite dieser Abrechnung nicht bewusst, sondern treffe die Produktauswahl aufgrund des beworbenen Pauschalpreises. Nur unter Zugrundelegung von Kenntnissen, die das Durchschnittswiessen der angesprochenen Verkehrskreise übersteigen, sei der gesamte Inhalt der Fair Use Policy und deren Auswikrung auf den in Anspruch genommenen Tarif erfassbar. Dafür jedoch bedürfe es detaillierter und gut sichtbarer Hinweise.

Eine korrekte Aufklärung müsse ausdrücklich und verständlich den gesamten Inhalt des Angebotes umfassen und im direkten Zusammenhang mit der Werbeaussage vorgenommen werden.

Die Beklagte Partei hatte sich auch damit verteidigt, dass derartige Tarife mit "Fair Use Policy" branchenüblich seien, doch das Gericht hielt fest, dass das nicht zwangsläufig bedeute, dass ein solches Vorgehen auch der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Damit wird einer gewissen Verwilderung des Wettbewerbes in der Mobilfunkbranche ein deutliches Gegengewicht gesetzt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 15.5.2008, 10 Cg 191/07d
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

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