Die Gerichte untersagten die Verwendung der folgenden (und sinngleicher) Klauseln:
1) (4 zu0) Im Sinne einer gerechten Benutzung gegenüber anderen Teilnehmern und um die Dienstequalität im One-Netz nicht zu beeinträchtigen, verpflichtet sich der Teilnehmer keinen unfairen Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie zu machen.
Bei einem Verstoß gegen diese Regelung wird der Teilnehmer von One in geeigneter Weise verwarnt.
Bei Andauern der missbräuchlichen Verwendung steht One das Recht einer außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 1.9 AGB zu.
Das OLG Wien erblickte darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der OGH folgte dieser Ansicht.
Das OLG Wien hatte in seiner Entscheidung die Frage aufgeworfen, ob die §§ 25 Abs 2 und Abs 3 TKG dem Betreiber eine einseitige Entgelt- oder/und Leistungsänderung ermöglichen, ohne dass die dafür relevanten Bestimmungen des KSchG zur Anwendung kommen (weil etwa das TKG eine lex specialis zum KSchG wäre).
Der OGH setzte sich mit dieser Frage allerdings nicht auseinander.
2. Beide Vertragspartner sind zur jederzeitigen und fristlosen schriftlichen (ausschließlich per Post oder Fax) Beendigung bzw. ist ONE vorab unter entsprechender Benachrichtigung des Kunden auch zur Sperre des gesamten Diensteangebotes oder einzelner Dienste berechtigt, wenn eine Fortführung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund unzumutbar wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- der Kunde nach erfolgter Mahnung unter Androhung der Sperre des Diensteangebots mit der Bezahlung von Kommunikationsdienstleistungen mehr als 2 weitere Wochen in Verzug ist;
- die Vorauszahlung gemäß Punkt I.5. nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen erbracht wird;
- der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt;
Der Kunde könne nicht beurteilen, wann ihm die Sperre, und wann die Vertragsauflösung drohe, weil in der Klausel die maßgeblichen Gründe nur beispielhaft aufgezählt würden. Sie verstoße daher nach Ansicht der Gerichte zusätzlich gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der OGH folgte den Vorinstanzen.
Das Erstgericht hatte das Argument der Beklagten, die Sperrmöglichkeit, die die Klausel vorsehe, sei ihr ohnehin aufgrund des § 70 TKG gestattet, verworfen, weil § 70 TKG nur eine (teilweise) Sperre für den Fall ermögliche, dass der Kunde nicht zahle, das heißt dass in einem solchen Fall kein Vertragspartner seine Leistung erbringt. Daraus könne man aber nach Ansicht das HG Wien nicht schließen, dass der Betreiber nach § 70 TKG vorgehen und gleichzeitig die weitere Bezahlung der Grundentgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer fordern könne. Das Berufungsgericht meinte dazu nur, dass das in § 70 TKG vorgesehene Recht zur Diensteunterbrechung oder -abschaltung an der Unbestimmtheit der Klausel im Lichte des § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls nichts ändere.
3. Sollte ONE aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis auflösen oder endet das Vertragsverhältnis auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer, so ist ONE berechtigt, etwaige noch ausstehende monatliche Grundentgelte bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer fällig zu stellen und zu verrechnen.
Die Klausel ist schon deshalb gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil sich - bei kundenfeindlichster Auslegung - sich daraus eine Pflicht des Kunden zur Zahlung der Restentgelte auch in dem Fall ergebe, dass der Vertrag zwar über Wunsch des Kunden, aber aus Verschulden des Anbieters aufgelöst werde. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Regelung hatte One nicht aufzeigen können.
Der OGH wies die außerordentliche Revision des VKI gegen die negative Entscheidung des OLG Wien bezüglich der folgenden Klausel bedauerlicherweise zurück:
4. (AGB:)…Sollte eine Mindestvertragsdauer vereinbart sein, so ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf dieser Dauer ordentlich zu kündigen. (Antragsformular:) 24 Monate Mindestvertragsdauer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines preisgestützten Endgerätes.
Damit verzichtet der Verbraucher für 2 Jahre auf sein ordentliches Kündigungsrecht, der Betreiber dagegen behält sich in den AGB ein monatliches ordentliches Kündigungsrecht vor.
Das Erstgericht hatte die Klausel aus diesem Grund als gröblich benachteiligend beurteilt und ihre Verwendung untersagt. Die Zulässigkeit einer Mindestvertragsdauer sei in der hier nicht gegenständlichen Entscheidung des OGH zu 6 Ob 69/05y unter dem Gesichtspunkt des § 15 KSchG behandelt worden.
Der OGH stellte fest, dass eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners nicht vorliege, wenn der Anbieter seinen Kunden eine vertragliche Alternative bietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis abgegolten wird (3 Ob 121/06z).
Weder OLG Wien noch der OGH setzten sich mit dem Argument auseinander, dass die Benachteiligung in der ungleichen Rechtsposition der Vertragspartner liege, weil der Betreiber jederzeit, der Verbraucher aber nur nach Ablauf der 24monatigen Vertragslaufzeit kündigen kann.
OGH vom10.6.2008, 4 Ob 91/08y
OLG Wien vom 27.2.2008, 3 R 151/07h
HG Wien vom 25.9.2007, 19 Cg 102/07g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien