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Urteil: Berufungsgericht bestätigt Löschungsanspruch nach DSG

Im Auftrag des BMSK klagte ein Konsument mit Unterstützung des VKI auf Löschung von bonitätsrelevanten Daten einer Kreditauskunftei und hat nun auch in zweiter Instanz Recht bekommen.

Der Beklagte betreibt eine Kreditauskunftei und sammelt hierfür alle öffentlich zugänglichen Bonitätsdaten ua auch solche über Exekutionsverfahren. Diese Daten gibt er an ein Partnerunternehmen weiter. Der Zugriff auf diese Daten durch Kunden wie Banken, Versandhäuser, Telekomunternehmen etc erfolgt ausschließlich über die Datenbank des Partnerunternehmens unter Maßgabe Vereinbarung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Bei Bejahung eines berechtigten Interesses des Kunden an den Daten, erhält dieser vom Beklagten bzw dem Partnerunternehmen durch ein Passwort Zugang zur gesamten Datenbank.

Der Beklagte sammelte auch Daten über den Kläger, wonach laut "letzter Änderung am 08.07.2004" eine "Exekution bewilligt" war. Ein Mobilfunkunternehmen verweigerte im Jahr 2006 ua aufgrund dieses Eintrages den Vertragsabschluss. Nachdem dem Widerspruch zur weiteren Verwendung mit dem verbundenem Löschungsbegehren durch den Konsumenten vom Beklagten nicht entsprochen wurde, klagte der Konsument auf Löschung des Datensatzes, weil die vom Beklagten geführte Datei eine öffentlich zugängliche Datei sei, gegen die nach § 28 Abs 2 DSG Widerspruch erhoben werden könne.

Der Beklagte wandte zusammengefasst ein, es handle sich um keine öffentlich zugängliche Datei, die den Kläger entnommenen Daten seien publizierten Vermögensverzeichnissen entnommen worden, die Löschung sei nicht erforderlich, weil die Tatsache der Verfahrenseinstellung in den Daten des Beklagten angemerkt sei und der Kläger in die Einholung bonitätsrelevanter Daten eingewilligt habe.

Wie bereits das Erstgericht bestätigte das Berufungsgericht den Löschungsanspruch und führte in systematischer Weise dazu aus:

Die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs 2 DSG seien ausschließlich:

1.) nicht gesetzliche Aufnahme,
2.) in eine öffentlich zugängliche Datei.

zu 1.) Es gäbe keine gesetzliche Anordnung zur Führung einer Datei über Bonitätsdaten.
§ 152 Abs 1 GewO könne keinesfalls als Bestimmung über einen gesetzlichen Auftrag zur Datensammlung verstanden werden sondern normiere lediglich ein Verbot der Auskunft über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

zu 2.) Eine Datei über Bonitätsdaten sei "öffentlich zugänglich" weil sei einem nicht nur von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich seien, sondern jedem Unternehmer, der ein konkretes berechtigtes Interesse wegen einer von ihm zu erbringenden Vorleistung auf Ziel und Kredit behaupte. Damit werde die Auskunftserteilung jeder juristischen Person des Privatrechts, die Unternehmer mit berechtigtem Interesse sei, gewährt.

Damit seien beide materiellen Voraussetzungen zur Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger als Betroffenen erfüllt.

Zu den Argumenten des Beklagten führte das Berufungsgericht weiters aus:

Der Betroffene müsse seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Im Gegenteil verbiete sich eine Auslegung von § 28 Abs 2 DSG dahingehend schon deshalb, weil das  Widerspruchsrecht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "jederzeit auch ohne Begründung" ausgeübt werden könne. Auch nach den Materialien sei für eine aufwendige Interessenabwägung kein Raum.

Selbst wenn in einem erklärten Einverständnis zur Überprüfung der Bonität des Klägers eine gültige Willenserklärung dahingehend gesehen werden sollte, dass der Kläger in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall zur Verwendung seiner Daten zugestimmt haben sollte (Legaldefinition des § 4 Abs 14 DSG), dann hätte diese einmalige Zustimmung nicht den rechtsgeschäftlichen Erklärungswert, dass der Kläger für die Zukunft auf sein Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 DSG gegenüber dem Beklagten verzichte.

Im übrigen bilde die einmalige und konkrete Zustimmung zur Einholung einer Bonitätsauskunft keinen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Ausübung des Widerspruchsrechts.

§ 28 Abs 2 DSG verlange vom schriftlichen Widerspruch verlangenden Betroffenen keinen Identitätsnachweis. Der Nachweis der Identität sei dagegen in § 26 DSG für das Auskunftsrecht des Betroffenen ausdrücklich geregelt. Andernfalls könne dieses Schutzrecht des Betroffenen zu seinem Nachteil ausgeübt werden und anderen zu Auskünften über den Betroffenen verhelfen, die kein Recht auf Kenntnisnahme der Daten haben. Gerade diese Risiko bestehe bei der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs 2 DSG nicht.

Die Legaldefinition des § 4 Z 4 DSG zum "Auftraggeber" stelle klar, dass auch der als Auftraggeber gelte, der einem anderen Daten zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlasse.
Der Einsatz von EDV durch einen Werknehmer solle dem Werkgeber datenschutzrechtlich zugerechnet werden. Damit sollen ua die Wahrnehmung von etwa Löschungs- und Richtigstellungsansprüchen von Betroffenen einfach gemacht werden; es komme daher nur darauf an, wer die Verfügungsgewalt über die betroffenen Daten habe.

Zu den rechtspolitischen Argumenten des Beklagten führte das Berufungsgericht letztlich aus, dass zwar zuzugestehen sei, dass die von ihm geführte Datei an Aussagekraft verliere, wenn eine größere Anzahl von Personen gelöscht würden, deren Bonität wegen ihres Vorlebens als unzuverlässige Schuldner fraglich sei, an der Auslegung der klar formulierten Bestimmung des § 28 Abs 2 DSG ändere dies jedoch nichts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Beklagte hat oRevision erhoben.

OLG Wien, 14.04.2008, 13 R 44/08y
Klagevertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien

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