Der VKI führte im Auftrag der AK Tirol eine Verbandsklage gegen die Sparda-Bank Villach/Innsbruck reg. Gen.m.b.H. zur Frage der Zulässigkeit von vier Klauseln bei Fremdwährungskrediten.
Bereits das LG Klagenfurt hatte alle Klauseln als rechtswidrig beurteilt, das OLG Graz bestätigt diese Einschätzung. Betroffen sind folgende Klauseln:
1. Bei Eintritt von Umständen, welche die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen sollten, wird der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten zu den jeweiligen Zinsfälligkeiten bezahlen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Kredit unter Einhaltung einer angemessenen Frist in EUR zu konvertieren.
Das OLG Graz sieht in den in der Klausel genannten Kosten keinen Aufwand, der gerade bei der Abwicklung des konkreten Vertrages entsteht und beurteilt diese Kosten daher als Entgelt. Da die Klausel weder zweiseitig formuliert ist noch eine Umschreibung jener Umstände enthält, die zur Entgeltänderung führen können, verstößt die Klausel eindeutig gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die genannten Umstände würden überdies auch Erhöhungen erlauben, die vom Willen des Unternehmers abhängig sind. Überdies verstößt die Klausel auch gegen die §§ 6 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 3 KSchG.
2. Das Kreditverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende einer Zins- bzw. Abschlußperiode schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden.
Das OLG Graz hält zunächst fest, dass § 6 Abs 2 Z 1 KSchG für Ziel- und Dauerschuldverhältnisse gilt. Da nach der Rechtsprechung des OGH bereits die Kündigung eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, muss eine sachliche Rechtfertigung umso mehr bei einer ordentlichen Aufkündigung vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann vorliegt, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist.
Eine Begünstigung des Verbrauchers im Verhältnis zur nach § 33 Abs 8 BWG denkbaren Vorfälligkeitsentschädigung kann durch die Klausel jedenfalls nicht angenommen werden. Schließlich ist die Klausel auch als gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen, da etwa auch eine Kündigung zur Unzeit möglich wäre.
3. Sollten jedoch die Wechselkurse im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme gültigen Wechselkurse nachhaltig steigen oder sollte aufgrund gesetzlicher bzw. anderer nicht im Einflussbereich der Bank stehenden Faktoren, sich eine Refinanzierung als unmöglich erweisen, so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne besondere Zustimmung des Kreditnehmers oder der (des) Sicherungsgeber(s) den jeweils aushaftenden Währungssaldo in EUR zu konvertieren und auf einem gesonderten Konto zur Verfügung zu stellen.
Das OLG Graz beurteilt die Klausel als intransparent, weil der Begriff nachhaltiges Ansteigen mehrdeutig ist. Zudem ist die Klausel auch gröblich benachteiliegend, weil eine Konvertierung auch dann erzwungen werden kann, wenn noch immer ausreichende Sicherheiten bestehen.
4. Sie erklären ferner, allfälligen Konvertierungen in eine andere Fremdwährung, oder EUR - aus welchem Grunde immer diese erfolgen - unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung vorweg zuzustimmen.
Nach Einschätzung des OLG Graz führt eine Konvertierung durch das höhere Zinsniveau im Euro-Raum zwangsläufig zu einer Schlechterstellung des Sicherungsgebers. Daher benachteiligt die Klausel den Sicherungsgeber, wenn die Konvertierung ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
OLG Graz 4.2.2010, 3 R 183/09w
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien