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Urteil: "Ja"-SMS reicht nicht für Zahlungsanweisungen

Es geht um zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Paybox, die der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums wegen Gesetzwidrigkeit mittels Klage beanstandet hatte. Das HG Wien bestätigt nun: Diese Klauseln dürfen gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden.

Konkret geht es um das Prozedere, wenn mittels Mobiltelefon bezahlt wird. Paybox tritt dabei als Zahlungsdienstleister mit dem Kunden in eine Geschäftsbeziehung, und vereinbart dabei seine AGB mit dem Konsumenten. Diese Geschäftsbedingungen enthielten ua folgende Klausel:

Der Kunde erhält von der paybox GmbH für die Autorisierung von Zahlungen über paybox eine PIN. Hiervon ausgenommen sind Kunden, welche paybox im Rahmen ihres Mobilfunkvertrages nutzen. Kunden, welche paybox im Rahmen ihres Mobilfunkvertrages nutzen, bestätigen eine Zahlung per Antwort-SMS auf das übermittelte Angebot mit "Ja". (…)

Durch die Klausel schafft Paybox die Möglichkeit, einen Zahlungsvorgang durch die bloße Versendung einer SMS mit "Ja" auszulösen. Dies entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des ZahlungsdiensteG (§ 35 Abs 1 Z 1 ZaDiG): Denn der Zahlungsdienstleister (in diesem Fall Paybox) muss jedenfalls sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem Zahlungsdienstnutzer (also dem Kunden, der ein Zahlungsinstrument berechtigterweise nutzt) zugänglich sind. Zweck dieser Regelung ist es, die Sicherheit des jeweiligen Zahlungsinstruments zu gewährleisten. Durch diese Klausel kommt Paybox - so das Gericht ausdrücklich - dieser Verpflichtung nicht nach, da ein SMS mit "Ja" jede beliebige Person versenden und dadurch Zugang zum Zahlungsvorgang erlangen kann, die in den Besitz des Handys gerät. Da Mobiltelefone des Öfteren zum Telefonieren an Dritte weitergegeben werden, bestehe ein erhöhtes Missbrauchsrisiko. Die Klausel also, die die gesetzlich bezweckte Sicherheit des Zahlungsinstruments nicht berücksichtigt, ist daher gesetzwidrig.

Ein zweiter Punkt, der vom Gericht - der Argumentation des VKI folgend - für gesetzwidrig befunden wurde, betrifft die Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters: Nach den AGB von Paybox sind Informationen über die Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge und dabei von Paybox verrechnete Entgelte bloß auf der Homepage von Paybox abrufbar. Der Kunde (der Paybox im Rahmen seines Mobilfunkvertrages nutzt) braucht dafür allerdings eine Zugangsberechtigung; hierfür wird er gezwungen, eine SMS (mit dem er bestätigt, einen Online-Zugang erhalten zu wollen) an Paybox zu senden. Für diese Übermittlung ist ein Betrag in der Höhe von Euro 0,14 - Euro 0,20 zu entrichten. Neben dieser Vorgehensweise besteht für den Kunden auch die Möglichkeit, über eine kostenpflichtige Mehrwertnummer die gewünschten Informationen anzufragen.

Auch dieses Prozedere widerspricht den Vorgagen des ZahlungsdiensteG: Die Bereitstellung der Informationen nach § 31 ZaDiG durch den Zahlungsdienstleister (hier Paybox) haben gem § 27 Abs 1 ZaDiG nämlich unentgeltlich zu erfolgen. Die Verrechnung eines Entgeltes - auch wenn Paybox dieses Entgelt nicht selbst einbehält, sondern an Drittunternehmen abführen muss - für die Anforderung des Kunden von Informationen nach § 31 Abs 1 ZaDiG per SMS, Fax oder Telefon verstößt somit gegen § 27 Abs 1 ZaDiG und sind von Paybox zu unterlassen. Vielmehr ist Paybox als Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, dem Kunden alle gesetzlich geschuldeten Informationen kostenlos bereitzustellen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 26.08.2011, 39 Cg 95/10d - 8
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Klagevertreterin: Dr.in Annemarie Kosesnik-Wehrle

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