Eine Konsumentin benötigte im Jahr 2006 dringend einen Kredit über € 4.000,--. Über einen Bekannten kam sie zum Vermögensberater Mag. Johannes Steiner. Dort wurde ihr von einem Mitarbeiter erklärt, dass sie für eine positive Kreditvermittlung auch eine Versicherung abschließen müsse, dass sie monatlich € 200,-- bezahlen müsse und nach 2 Jahren alles erledigt sein. Dass die Konsumentin die Versicherungsprämien länger zahlen müsste, wurde ihr nicht mitgeteilt. An einem Vermögensaufbau war die Konsumentin nicht interessiert.
Damit entstand für die Konsumentin der Eindruck, dass mit der Bezahlung von monatlich € 200,-- der Kredit nach 2 Jahren zurückbezahlt sei. Sie schloss daher einen Kreditvermittlungsauftrag für einen endfälligen Kredit und eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Finance Life Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 27 Jahren ab.
Die Ansprüche aus der Lebensversicherung wurden zu Gunsten eines der vermittelten Privatkreditgeber vinkuliert. Den privaten Kreditgebern wurde mitgeteilt, dass zur Besicherung des Kredites jeweils eine Lebensversicherung der Kreditnehmer bestehe.
Für die Vermittlung der Privatkredite verrechnete Mag. Steiner kein Honorar. Sein Einkommen erzielte er durch Provisionen für die Vermittlung der Versicherungsverträge, weshalb großes Interesse bestand, dass Kreditkunden zusätzlich Versicherungen abschließen.
Auf die Risken dieser Konstruktion wurde die Konsumentin nicht hingewiesen, ebenso nicht darauf, dass mit den monatlichen Zahlungen nicht der Kredit zurückbezahlt wird und dieser daher nach 2 Jahren noch zur Gänze aushaftet. Mit den monatlichen Zahlungen von € 200,-- wurde tatsächlich nur die Lebensversicherung bedient, zum 31.8.2008 haftete der Kredit daher noch zur Gänze aus.
Der VKI klagte in diesem Fall Mag. Johannes Steiner und die betroffene Lebensversicherung im Auftrag des BMASK wegen einer potentiellen fehlerhaften Beratung der Konsumentin.
Das BGHS Wien geht im zweiten Rechtsgang von einem Beratungsfehler des Vermögensberaters Mag. Steiner aus. Die Konsumentin wurde über die Eigenschaften der Lebensversicherung in die Irre geführt, ebenso dahingehend, dass mit den monatlichen Zahlungen der Kredit getilgt werden würde. Außerdem war es für die Konsumentin auch nicht möglich, neben den monatlichen Zahlungen etwas für die Kredittilgung anzusparen. Die wirtschaftliche Wirkung des Darlehens wurde damit ad absurdum geführt.
Da zum Zeitpunkt des Kreditendes kein nennenswerter Rückkaufswert bestand und die Lebensversicherung zu Gunsten eines Kreditgebers vinkuliert war, war die Versicherung als Ansparform für die Rückzahlung des Kredites völlig ungeeignet.
Mag. Steiner ist daher zur Rückabwicklung verpflichtet. Im Rahmen des von der Versicherung gewährten Ablebensschutzes sind allerdings pauschal 10 % zum Abzug zu bringen.
Auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit des beklagten Vermögensberaters haftet zudem nach § 43a VersVG auch die Lebensversicherung für diesen Beratungsfehler. Dabei ist die dem Mag. Steiner gehördende Vermittlungs-Büro Steiner GmbH auf Grund der Gesellschaftsverhältnisse dem Mag. Steiner zuzurechnen. Mindestens 60 bis 65 % der vermittelten Versicherungsverträge waren nämlich solche der beklagten Lebensversicherung, der Großteil der übrigen vermittelten Versicherungsverträge waren solche der Konzerngesellschaften wie Uniqa und Raiffeisen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 20.6.2012, 4 C 1057/09h
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien