Ein Konsument hatte im Jahr 2005 über einen Vermögensberater ein fremdwährungsfinanziertes Pensionsvorsorgemodell abgeschlossen. Dabei wurde eine Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung als Einmalerlag mit einem endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken in Höhe von € 318.000,-- finanziert. Weiters wurde ein Tilgungsträger abgeschlossen. Der Kredit war nach 18 Jahren fällig, die Rentenzahlungen sollten danach weiterlaufen und die Pensionauszahlungen darstellen.
Die monatlichen Rentenzahlungen aus der Rentenversicherung in Höhe von rund € 1.500,-- sollten einerseits die laufenden Zinsen des Fremdwährungskredites abdecken und andererseits zum Ansparen des Tilgungsträgers dienen. Beim Tilgungsträger handelte es sich um eine aktienbasierte fondsgebundene Lebensversicherung mit einer garantierten Kapitalabfindung von rund € 164.000,--.
Der Konsument wollte eine sichere Veranlagung und keine Eigenleistung erbringen. Das Risiko des Modells wurde vom Vermittler als gering bezeichnet. Zudem bestünden in diesem Modell ausreichende Liquiditätsreserven. Dass Währungsschwankungen bis 20 % auftreten könnten, wurde nicht erwähnt. In den Unterlagen waren Risikohinweise enthalten, welche vom Konsumenten jedoch im Vertrauen auf die Zusagen des Vermittlers nicht gelesen wurden. Ab Herbst 2008 musste der Konsument beträchtliche monatliche Mittel zuschießen.
Der OGH verweist darauf, dass bei diesem Modell enorm hohe Risken bestanden, das Risiko aber dennoch als gering bezeichnet wurde. Es ist daher ein Beratungsfehler anzunehmen. Da der Konsument als Unternehmer wirtschaftserfahren war, hätte ihm klar sein müssen, dass Geschenke im Writschaftsleben unwahrscheinlich und hohe Erträge bei geringem Risiko unmöglich sind. Dies hätte ihn zumindest zur Überprüfung der Unterlagen veranlassen müssen. In diesen wurde verständlich auf die Risken hingeweisen. Das bereits vom Erstgericht angenommene Mitverschulden in Höhe von 50 % ist daher angemessen.
Das geltende gemachte Begehren hinsichtlich einer Feststellung einer Haftung für den Beratungsfehler besteht somit unter Berücksichtigung des Mitverschuldens zur Hälfte zu Recht.
Die Geltendmachung einer Naturalrestition im Sinn einer Zug-um-Zug Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises scheidet in derartigen Konstellationen beim Abschluss mehrerer Verträge mit verschiedenen Finanzunternehmen aus (Kredit, Rentenversicherung, fondsgebundene Lebensversicherung).
OGH 14.6.2012, 3 Ob 49/12w
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Klagevertreter: Dr. Karl-Heinz Plankel, RA in Dornbirn