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Urteil: HG Wien: Mündelgeld in Immofinanz veranlagt - Rückabwicklung mangels wirksamem Vertrag

In einem Musterprozess, den der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums führt, sagt nun das HG Wien: Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung bei einer Veranlagung für Minderjährige in Immofinanz-Aktien ist das Rechtsgeschäft unwirksam und daher rückabzuwickeln.

2006 hatten zwei minderjährige Kinder von ihrem Vater Vermögen geerbt. Die Kindesmutter wurde angewiesen, diese Gelder mündelsicher zu veranlagen. Sie kaufte daher - nach Beratung eines Mitarbeiters von AWD, welcher die Veranlagung in Immofinanz ua als mündelsicher bezeichnete - für ihre Kinder Immofinanzaktien und unterzeichnete einen "Antrag zur Depoteröffnung und Kaufauftrag" bei der Depotbank. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde nicht erteilt.
Gemäß § 154 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensanlage nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Insbesondere zählen dazu Geldanlagen, die nicht in den §§ 230a und 230b AGBG aufgelistet sind. Da es sich bei der Veranlagung in Immofinanz-Aktien nicht um eine solche mündelsichere Veranlagung gehandelt hatte, wäre eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung für die Rechtswirksamkeit des Kaufes notwendig gewesen. Diese war nicht erteilt worden: Die Kindesmutter, die aufgrund der Aussagen ihres AWD-Beraters von der Mündelsicherheit ausgegangen war, hatte dem Pflegschaftsgericht gegenüber zu Protokoll gegeben, dass ihr AWD-Berater den Nachweis der Mündelsicherheit nachreichen werde. Diese legte auch tatsächlich das Sachverständigengutachten von Dkfm. Leopold Wundsam vor. Eine ausdrückliche Genehmigung der Veranlagung wurde vom Pflegschaftsgericht allerdings nicht erteilt. Da das Rechtsgeschäft daher zuerst schwebend unwirksam, nach der Verweigerung der Genehmigung aber schlechthin unwirksam war, urteilte das HG Wien nun: Das unwirksame Rechtsverhältnis zwischen den Minderjährigen und der Depotbank ist rückabzuwickeln.
 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.  (Stand 6.9.2012)
    
HG Wien 23.07.2012, 1C 360/11 i-25
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Dr. Stephan Briem, RA in Wien

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