Nach dieser Bestimmung liegt nämlich dann eine unzulässige, weil aggressive Geschäftspraktik im Bereich Kinderwerbung vor, wenn
1. eine direkt an Kinder gerichtete Kaufaufforderung zum Erwerb der beworbenen Produkte in die Werbung miteinbezogen wird oder
2. Eltern oder andere Erwachsene durch Kinder (Anm.: verlangt wird ebenfalls eine direkte Aufforderung an Kinder) überredet werden sollen, die beworbenen Produkte für die Kinder zu erwerben.
Spar hat insbesondere durch die Formulierung auf Werbeständern in den Geschäftslokalen "Hol dir das Buch dazu!", gemeint ist das Stickeralbum, Kinder direkt zum Kauf aufgefordert. Die Beklagte leitete aus der englischen bzw. französischen Fassung der RL ab, dass eine besondere Nachdrücklichkeit gegeben sein muss. Laut OGH weist aber die Verwendung des Imperativs ("Hol" ) die notwendige Nachdrücklichkeit iSd von Nr. 28 Anh RL-UPG auf.
Die Beklagte war weiters der Auffassung, dass mit "Kinder" in Österreich nur die im ABGB verankerte Definition der Minderjährigen unter 7 Jahren gemeint sein kann und diese somit noch nicht des Lesens der Aufforderung mächtig sind.
Der OGH hat nun aber rechtskräftig festgestellt, dass der Begriff "Kinder" aber gemäß Z 28 Anh UWG richtlinienkonform auszulegen sei und dass jedenfalls Minderjährige unter 14 Jahren unter Nr. 28 Anh RL-UPG fallen.
Somit hat es die Supermarktkette zu unterlassen in ihrer Werbung unmündige Minderjährige, insbesondere Volksschulkinder, zum Kauf bestimmter beworbener Produkte direkt aufzufordern.
OGH 18.9.2012, 4 Ob 110/12y
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Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien