Der VKI ist - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - mit Verbandsklage gegen UPC vorgegangen. Das Verfahren wurde durch drei Instanzen geführt. Schlußendlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dem VKI bei 19 von 22 eingeklagten Klauseln Recht gegeben. Das Urteil bringt für die gesamte Telekom-Branche wesentliche Beschränkungen im Sinne des Verbraucherschutzes.
Klausel 1:
3.3. Bei Fernabsatzgeschäften haben Sie kein Rücktrittsrecht, wenn wir mit der Ausführung der Dienstleistung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen haben.
Um das Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG gemäß § 5f Z 1 KSchG wirksam auszuschließen, bedarf es vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist einer schriftlichen (oder auf dauerhaftem Datenträger verfügbaren) Information über die Bedingungen des Rücktrittsrechtes. Sprich: Wenn die kurze Lieferfrist vereinbart wird muss der Ausschluß des Rücktrittsrechtes klar als Konsequenz dargelegt und mitvereinbart werden. Auf diese qualifizierte Belehrungspflicht weist die Kausel nicht hin. Im Fall der Unterlassung dieser Belehrung bleibt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers aber bestehen. Darüber klärt die Klausel nicht auf. Die Klausel ist daher intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 2:
5.1. … Die Information kann auch per E-Mail an die von Ihnen bekannt gegebene E-Mail Adresse oder - falls Sie uns keine E-Mail Adresse bekannt gegeben haben - an die von uns bei Vertragsabschluss über ein Internetprodukt zur Verfügung gestellte E-Mail Adresse erfolgen. Wir weisen Sie im Zuge Ihrer Bestellung nochmals darauf hin.
Es geht in der Klausel um die Form, in der Mitteilungen von nicht ausschließlich bevorzugenden Vertrags- und Entgeltänderungen nach § 25 TKG den Kunden zugesendet werden können. UPC behält sich vor, solche wichtige Mitteilungen auch nur via E-Mail entweder an eine bekanntgegebene Mail-Adresse oder aber auch nur an eine - bei Vertragsabschluss - dem Kunden geradezu aufgedrängte Mail-Adresse zu senden.
Der OGH geht davon aus, dass der Kunde - wie bei Rechnungen - auch (kostenlos) eine schriftliche Mitteilung nach § 25 TKG in Papierform verlangen können muss. Die Klausel will dieses Recht des Kunden ohne sachlichen Grund ausschließen. Sie ist daher gröblich benachteiligend.
Klausel 3:
5.2. Wir können mit Ihnen Änderungen der AGB und EB/LB auch einvernehmlich vereinbaren. In diesem Fall senden wir Ihnen ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In- Kraft- Treten der geplanten Änderungen in geeigneter Form (zB auch per E-Mail wie in Punkt 5.1. der AGB angeführt) zu. Gleichzeitig informieren wir Sie über den Zeitpunkt des In - Kraft- Tretens der geplanten Änderungen.
Unser Angebot zu den neuen bzw geänderten AGB, EB/LB gilt als angenommen, wenn Sie nicht bis spätestens zum In- Kraft- Treten der geplanten Änderungen schriftlich widersprechen. Wir weisen Sie in unserem Angebot nochmals auf diese Frist hin sowie darauf, dass Ihr Stillschweigen bis zum Inkrafttreten der Änderung als Zustimmung zur Änderung gilt. Ihr Widerspruch stellt eine kostenlose Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Wirksamkeit zum In-Kraft-Treten der Änderung dar.
UPC will hier - wie andere Betreiber auch - bei Vertrags- und Entgeltänderungen dem Regime des § 25 TKG entgehen. Es wird eine einvernehmliche Vertragsänderung über eine Erklärungsfiktion angestrebt. Dabei muss der Kunde fristgerecht widersprechen, ansonsten gilt seine Zustimmung zu den Änderungen. Der Widerspruch verhindert die Änderung, der Kunde hat aber keine Chance den Vertrag - wie bei Änderungen nach § 25 TKG - kostenlos zu kündigen.
Die einseitige Änderung via § 25 TKG hat für das Telekomunternehmen die unangenehme Seite, dass der Kunde, will er die Änderung nicht akzeptieren, fristgerecht bis zum In-Kraft-Treten der Änderung den Vertrag kostenlos aufkündigen kann. Das bedeutet, dass er etwa das Smartphone um "0 Euro" behalten kann und - bei Kündigung nach § 25 TKG - nicht an die mit dem Kauf verbundene Vertragsbindung gebunden ist.
Der OGH sieht aber klar, dass die vorliegende Vertragsänderung via Erklärungsfiktion nur eine Umgehung des § 25 TKG darstellt und er erklärt die Klausel daher für nichtig.
Klausel 4:
5.7. Wenn Sie uns über die Änderung Ihrer Anschrift oder E-Mail Adresse nicht informieren, dann gelten Mitteilungen von uns an Ihre zuletzt bekannt gegebene Anschrift innerhalb von drei Werktagen ab Versanddatum als zugestellt. Eine Mitteilung per E-Mail gilt mit dem Zeitpunkt als zugegangen, an dem diese unter gewöhnlichen Umständen unter der zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse abrufbar ist.
Klausel 5:
5.8. Wichtig: Wir können Ihnen rechtlich bedeutsame Mitteilungen auch per E-Mail an die von uns bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte oder an die von Ihnen bekannt gegebene E-Mail Adresse senden. Wir weisen Sie im Zuge Ihrer Bestellung nochmals darauf hin. Sie sind daher verpflichtet, die von uns bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte oder die von Ihnen bekannt gegebene E-Mail Adresse in einem solchen Zustand zu halten, dass Sie E-Mails auch abrufen können. Nachteilige Folgen, die daraus resultieren, dass Sie Ihre E-Mails nicht abrufen können, ausgenommen auf Grund technischer Probleme, die wir zu vertreten haben, sind ausschließlich von Ihnen zu tragen.
Der OGH sieht hier überraschende und nachteilige Klauseln im Sinn des § 864a ABGB. Die AGB bestehen aus einem Vorblatt und sieben Seiten, die zweispaltig, einzeilig und mit kleiner Schrift bedruckt sind. Kein Punkt des Inhaltsverzeichnisses lässt vermuten, dass darin die bedeutsamen Themen Zustellung/Zugangsfiktion sowie Verpflichtung des Kunden, E-Mails immer empfangen zu können geregelt ist. Der Kunde darf also annehmen, dass es zu diesen Themen keine besonderen Bestimmungen gibt. Dass diese aber dennoch unter Punkt 5. "Vertragsänderungen" abgehandelt werden, ist überraschend.
Die Klausel 4 ist intransparent, weil sie im Unklaren lässt, ob nur die Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene (Post-)Anschrift mit Zugangsfiktion geregelt wird, oder ob UPC nach seiner Wahl berechtigt sein soll, sowohl an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift als auch an die zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adresse rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Zugangsfiktion zu senden.
Der OGH prüft auch § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und läßt dabei ausdrücklich offen, ob dieser analog auch auf E-Mail-Adressen anzuwenden ist. Der OGH geht davon aus, dass der Unternehmer an beide vereinbarungsgemäß zuletzt bekanntgegebenen Adressen die Zustellung veranlassen müsste, um die Zugangsfiktion vorzusehen. Nach der Klausel stünde es aber im Belieben von UPC an welche der beiden Adressen zugestellt wird.
Schließlich verstoßen die Klauseln - im Zusammenhang mit Klausel 2 - auch gegen § 25 TKG, weil der Unternehmer die Zusendung von Änderungserklärungen in Papierform nicht ausschließen darf.
Der OGH sieht es auch als asymmetrisch an, wenn der Unternehmer bei Zustellungen wichtiger Erklärungen an den Kunden auf E-Mail beharren kann, während er von Kunden für dessen erklärungen "schriftlich auf dem Postweg" verlangt.
Die Zustellung an E-Mail-Adressen, die dem Kunden "aufgedrängt" werden, ihm also ohne seinen Willen und sein Zutun zugeordnet werden, verstößt jedenfalls gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.
Klausel 6:
6.1. Sie können Ihren Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus Ihrem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG, weileine formlose Erklärung des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen wird.
Klausel 7:
7.3. Im Rahmen unserer Leistungserbringung kann es in Folge von unvermeidbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen sowie betriebsnotwendigen Wartungsarbeiten zu unvermeidbaren Unterbrechungen kommen.
In dieser Klausel wird - so der OGH - nur offengelegt, dass es zu nicht verhinderbaren Betriebsunterbrechungen kommen kann. Es wird nur die - auf der Hand liegende - Tatsache beschreiben, dass die Leistung von UPC nicht immer störungsfrei rund um die Uhr zur Verfügung steht. Dadurch werde nicht in Gewährleistungsrechte eingegriffen.
Klausel 8:
7.4. Ein ununterbrochener Betrieb kann nicht garantiert werden und ist nicht geschuldet. Wir sind jedoch immer bemüht, Störungen und Unterbrechungen so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich zu beheben. Auf Grund kurzfristiger Störungen und Unterbrechungen sind Sie nicht berechtigt, Ihre Entgeltzahlungen einzustellen oder zu mindern.
Diese Klausel verstößt gegen § 9 KSchG, weil UPC hier Gewährleistungsansprüche für jede "kurzfristige Störung und Unterbrechung" ausschließt. Damit wird nicht die Leistung von UPC beschrieben. UPC will sogar bei von ihr selbst zu vertretenden kurzfristigen Störungen und Unterbrechungen ihre Gewährleistungspflichten ausschließen. Weiters wird die Pflicht zur Verbesserung eingeschränkt. UPC soll (behebbare) Störungen und Unterbrechungen nur beheben müssen, wenn sie dies für technisch und vor allem wirtschaftlich "möglich" (will heißen: tunlich) hält.
Im Übrigen ist der Begriff "kurzfristig" unbestimmt, die Klausel also auch intransparent.
Klausel 9:
7.6. Werden wir auf Grund einer von Ihnen gemeldeten Störung tätig und stellt sich heraus, dass gar keine Störung vorliegt oder eine vorliegende Störung von Ihnen zu vertreten ist, dann sind wir berechtigt, den uns entstandenen Aufwand zu verrechnen.
Die Klausel ist gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent, weil sich der Verbraucher kein klare Bild von seiner Vertragsposition machen kann, wird er doch zum Ersatz des "entstandenen" Aufwandes verpflichtet, ohne dass eine Einschränkung auf die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten gemacht wird. Weiters wird hier eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Schadenersatz vorgesehen, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass diese nur bei Verschulden des Verbrauchers bestehen kann.
Klausel 11:
12.2. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen.
Klausel 12:
12.4. Wir haften jedenfalls nicht für die Folgen von Störungen oder Unterbrechungen, wenn diese auf Störungen und Unterbrechungen nach Punkt 7.3. dieser AGB oder auf leicht fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen sind.
Klausel 13:
13.2. Wir haften jedenfalls nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Zugangsdaten oder Passwörtern entstehen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen.
Der OGH geht eingangs auf das Argument von UPC ein, dass aufgrund des erheblichen Wettbewerbes unter den Anbietern auf dem Telekommunikationsmarkt eine wesentliche "verdünnte" Willensfreiheit des Verbrauchers nicht gegeben sei und hält entgegen, dass gerade aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre die Bedeutung der Telekommunikation für den Einzelnen stark gestiegen sei. UPC lege dem Vertrag AGB im Umfang von sieben - zweispaltig, einzeilig und mit kleiner Schrift bedruckten - Seiten zugrunde und sei nur bereit, zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen. Der durchschnittliche Verbraucher steht also vor Geschäftsabschluss einem für ihn kaum überblickbaren Klauselwerk gegenüber. Will er die Leistungen des Telekommunikations-anbieters, die inzwischen zum Alltag gehören, in Anspruch nehmen, muss er die AGB akzeptieren. Es liegt daher ein klassischer Fall der "verdünnten" (eingeschränkten) Willensfreiheit vor.
Die genannten Klausel verstoßen gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die Haftung von UPC für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich und generell ausschließen. Dieser Ausschluss weicht vom dispositiven Recht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ab und ist daher gröblich benachteiligend.
Der OGH verweist auch wieder auf die Asymmetrie der Regelungen: Während sich UPC sogar der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freizeichnet, soll der Kunde uneingeschränkt haften und sogar - siehe Punkt 13.1. der AGB von UPC - eine verschuldensunabhängige Haftung für Umstände in seiner "Einflusssphäre" übernehmen.
UPC argumentierte, dass man für die Verfügbarkeit des Netztes und die angebotenen Dienstleistungen umfangreiche Pflichten übernehme. Der OGH weist UPC aber darauf hin, dass diese Verfügbarkeit die von UPC angebotene Hauptleistungspflicht darstellt.
Klausel 14:
14.4. Sofern wir nichts anderes vereinbart haben, stellen wir Ihnen unsere Rechnungen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Dies erfolgt durch Hinterlegung der Rechnung in Ihrem Online- Kundenservice Bereich oder durch Zusendung der Rechnung per E-Mail. Über eine Hinterlegung
der Rechnung im Online- Kundenservice Bereich informieren wir Sie per E-Mail. Sie sind verpflichtet, die Hinterlegung zu kontrollieren und, falls die Rechnung nicht abrufbar sein sollte, mit uns Kontakt aufzunehmen, um eine neuerliche elektronische Hinterlegung zu veranlassen.
Klausel 15:
14.5. Für die Zusendung der Rechnung in Papierform können wir Ihnen pro Rechnung ein Entgelt entsprechend den Entgeltbestimmungen verrechnen. Wenn Sie Ihren Vertrag vor dem 1. 11. 2010 mit uns abgeschlossen haben und Ihre Rechnung in Papierform zugesendet bekommen, dann sind wir berechtigt, Ihnen ab 1. 1. 2011 pro Rechnung ein Entgelt entsprechend den Entgeltbestimmungen zu verrechnen.
Klausel 16:
14.8. Elektronische Rechnung: Die Entgelte werden mit dem Tag zur Zahlung fällig, an dem die Rechnung in Ihrem Online- Kundenservice Bereich hinterlegt bzw Ihnen per E-Mail zugesendet wurde und unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist.
Der mittlerweile ergangenen Entscheidung 4 Ob 141/11f lagen vergleichbare AGB (im Telefoniedienstleistungsgeschäft) zu Grunde. Danach ist das (bloße) Ankündigen der Rechnung mittels einer SMS und die Verpflichtung des Kunden, diese via Internet abzurufen, sowohl nach § 100 TKG aF als auch nF gröblich benachteiligend. Die Abrufmöglichkeit ist kein gleichwertiges Äquivalent zu einer Papierrechnung. Die Rechnung wird häufig uneingesehen bleiben, was eine allfällige Rechtsverfolgung erschwert. Eine gröbliche Benachteiligung der Kunden liegt auch darin, dass ihnen für die Erfüllung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht des Unternehmers, nämlich der Ausstellung einer Rechnung in Papierform, ein gesondertes Entgelt abverlangt wird. § 100 TKG nF normiert nunmehr ausdrücklich, dass die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, vertraglich nicht ausgeschlossen werden darf.
Dieser Auffassung folgte auch die Entscheidung 3 Ob 168/12w: Eine E-Mail-Rechnung bedeutet für den Kunden gegenüber einer Postzustellung einer Papierrechnung eine Erschwernis, weil er erst die entsprechende E-Mail-Adresse aufsuchen und die Mail suchen und öffnen muss. Dieser Vorgang verursacht nicht nur Kosten (Strom) und Mühen, sondern macht den Kunden auch vom Funktionieren verschiedener elektronischer Geräte abhängig. Die Bestimmung, dass die Rechnung als zugestellt gilt, sobald sie für den Kunden abrufbar ist, widerspricht § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil die Rechnung (vergleichbar mit der Bereitstellung zur Abholung) nicht in den Machtbereich des Kunden gelangt.
Die von UPC vorgesehene Art der Rechnungslegung ist nach diesen auch hier geltenden Erwägungen einer Rechnung auf Papier nicht gleichwertig und benachteiligt den Kunden, der selbst aktiv werden muss, um zu einer Rechnung der Beklagten zu gelangen, gröblich.
Es ist weder nach § 100 TKG aF noch nF zulässig, das kostenlose Zustellen der Rechnung davon abhängig zu machen, dass dies auf elektronischem Weg geschieht.
Zudem will UPC mit Klausel 14 die Rechnung über den Online-Kundenservice-Bereich dem Verbraucher sogar die Verpflichtung überbürden, selbständig zu kontrollieren, ob sie auch eingegangen ist, und gegebenenfalls technische Störungen zu melden. Diese Verpflichtung zur Unterstützung der Beklagten bei der Erbringung ihrer Nebenleistungspflicht ist ebenfalls sachlich
nicht gerechtfertigt.
Klausel 17:
15.1. Sollten Sie mit der Zahlung Ihrer fälligen Entgelte in Verzug geraten, senden wir Ihnen eine Mahnung in Papierform. Wir sind berechtigt, Ihnen für jede Mahnung die angefallenen notwendigen und zweckdienlichen administrativen Mahnspesen in der Höhe von 17,44 EUR in Rechnung zu stellen.
15.2. Bezahlen Sie trotz Mahnung nicht, dann sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich ab Fälligkeit der Rechnung sowie die tatsächlich angefallenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassoaufwendungen zu verrechnen.
Nach diesen Klauseln wäre der Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Dies ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Weiters widerspricht die Klausel § 1333 Abs 2 ABGB, weil pauschal ein Betrag von immerhin 17,44 EUR für notwendige administrative Spesen in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. Da einerseits in 15.1. ein Pauschalbetrag genannt und andererseits in 15.2. auf "tatsächlich angefallene" Aufwendungen verwiesen wird, kann auch eine Doppelverrechnung von Mahnspesen nicht ausgeschlossen werden.
Klausel 18:
16.1. Sollten Sie Einwände gegen Ihre Rechnung haben, müssen Sie diese Einwände schriftlich binnen vier Wochen nach Rechnungszugang bei uns geltend machen. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkennung der Rechnung. Wir weisen Sie auf der Rechnung nochmals auf diese Frist und die Rechtsfolgen bei Verstreichen der Frist hin.
16.3. Wenn wir in unserer Stellungnahme Ihren rechtzeitig eingebrachten Rechnungseinwand endgültig als unbegründet ablehnen, dann können Sie
a) innerhalb von 1 Monat nach Erhalt unserer Stellungnahme die Rundfunk- und Telekom- Regulierungs-GmbH (RTR) zur Streitschlichtung gemäß § 122 TKG 2003 anrufen oder
b) innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt unserer Stellungnahme den Rechtsweg beschreiten. Wenn Sie ein RTR Streitschlichtungsverfahren führen, dann wird diese Frist um die Dauer des RTR Streitschlichtungsverfahrens verlängert.
16.4. Wenn Sie diese Frist versäumen, dann verlieren Sie Ihr Recht auf Geltendmachung weiterer Einwendungen und unsere Forderung gilt als von Ihnen anerkannt. Wir weisen Sie in unserer Stellungnahme nochmals auf diese Frist und die Rechtsfolgen bei Verstreichen dieser Frist hin.
Im Zusammenhalt mit Klausel 17 wird suggeriert, dass der Verbraucher mit dem Versäumen der Frist von einem Monat sein Recht auf Erhebung von Einwendungen verliert. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers irreführend wiedergegeben, liegt doch im Unterlassen von Einwendungen
nur ein deklaratorisches Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung. Dies geht aus dem Klauseltext aber nicht hervor. Der Klauselteil 16.1. ist daher intransparent.
Die Klausel ist überdies für den Kunden gröblich benachteiligend, weil die vierwöchige Frist jedenfalls zu kurz ist. Es ist vom Kunden nicht zu verlangen, dass er die Rechnungsprüfung bevorzugt behandeln muss, nur um seine Möglichkeit zu wahren, Einwendungen zu erheben. Verfallsklauseln sind grundsätzlich dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Es gehört zum Dienstleistungsbereich der Beklagten, auch Daten zu speichern. Dass ihr dies nicht länger als einen Monat möglich sein soll, ist nicht einsichtig.
Der Klauselteil 16.3. erweckt - in kundenfeindlichster Auslegung - den Eindruck, dass der Verbraucher bei Versäumen der sechsmonatigen Frist für die Beschreitung des Rechtswegs sein Klagerecht überhaupt verliert. Insofern ist sie intransparent.
Auch wenn man die Klausel so verstehen will, dass sie (nur) regelt, wie ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommt, nämlich dadurch, dass der Kunde die sechsmonatige Frist zur Klagserhebung ungenützt verstreichen lässt, nachdem die Beklagte seine Einwendungen als nicht berechtigt zurückgewiesen hat, wird sie damit nicht zulässig. Das konstitutive Anerkenntnis gehört zu den Feststellungsverträgen. Jede ablehnende Erklärung einer Seite genügt, damit kein Feststellungsvertrag zustande kommt. Hier soll aber vereinbart werden, dass sogar der ausdrücklich erklärte Wille des Kunden, er wolle die Ablehnung seiner Einwände durch die Beklagte nicht akzeptieren, bedeutungslos sein soll. Dies ist eine für den Kunden erheblich nachteilige Bestimmung und ungewöhnlich nach § 864a ABGB. Sie ist auch gröblich benachteiligend. Für diese Bestimmung gibt es keine sachliche Rechtfertigung.
Klausel 19:
19.6. Sie sind damit einverstanden, dass wir Ihre Stamm- , Verkehrs- und sonstigen personenbezogenen Daten zum Zweck der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen, zur Legung von bedarfsgerechten Anboten an Sie, zur Erstellung von Bedarfsanalysen sowie zur Verbesserung unserer Produkte verwenden. Sie können diese Zustimmung jederzeit schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail uns gegenüber widerrufen.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nicht -sensibler Daten nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden.
Die Klausel lässt offen, welche konkreten Daten zu welchem konkreten Zweck verwendet werden sollen und ob sie dabei auch an (welche?) Dritte weitergegeben werden können. Der Zweck ist dermaßen weit gefasst, dass der Kunde sich keine Vorstellung davon machen kann, was mit seinen
Daten geschehen soll. Durch die Formulierung "sonstige personenbezogene Daten" in Punkt 19.4. wird auch keine Einschränkung der Daten erreicht, weil hier nur eine "zB" Aufzählung vorgenommen wird. Obwohl dies durch die Klausel suggeriert wird, liegt keine wirksame Zustimmungserklärung vor. Die Klausel ist intransparent.
Klausel 20:
19.8. Sie sind damit einverstanden, dass wir Ihre Stammdaten und Ihr Geburtsdatum für Bonitätsauskünfte an gesetzlich dazu befugte Kreditschutzverbände, Kreditinstitute und Auskunfteien übermitteln. Sie können diese Zustimmung jederzeit schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail uns
gegenüber widerrufen.
Die Begriffe "Kreditschutzverbände" und"Kreditinstitute" sind gesetzlich definiert. Der Begriff "Auskunftei" ist allerdings zu weit gefasst. Die Klausel ist intransparent.
Klausel 21:
19.13. Sofern wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die uns obliegende Sorgfalt außer Acht lassen, ist die Geltendmachung von Schäden, die aus widerrechtlichem Zugriff auf Ihre gespeicherten Daten resultieren, ausgeschlossen.
Der OGH verweist auf seine Ausführungen zu Klausel 13.
Klausel 22:
20.3. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist, im Falle von Unternehmern gilt eine der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommende als vereinbart. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben wirksam.
Diese Klausel ist wirksam. Der OGH geht davon aus, dass es hier nicht darum geht, dass der Inhalt einer Klausel durch den Hinweis auf allfällig entgegenstehende Bestimmungen unklar wird oder der Verbraucher sich zu einer nicht absehbaren Vereinbarung verpflichten soll. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Nichtigkeit einer Klausel noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. Scheidet eine nichtige Bestimmung aus dem Vertragstext aus, so hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen. Diese orientiert sich anhand des dispositiven Rechts, des hypothetischen Parteiwillens und mangels dessen Feststellbarkeit nach redlicher Verkehrsübung (Bollenberger in KBB³, § 879 Rz 30 mwN, Apathy/Riedler in Schwimann³, § 879 Rz 38 je mwN). Klausel 22 verweist zutreffend darauf, dass im Fall der Nichtigkeit einer Klausel der AGB an ihre Stelle die für Verbraucher vorgesehene gesetzliche Regelung tritt. Damit wird keine Intransparenz erzeugt.
UPC hat vom Gericht vier Monate Zeit bekommen, die Klauseln für den Abschluss von Neuverträgen zu sanieren. Weiters darf sich UPC bei bestehenden Verträgen auf diese (und sinngleiche) Klauseln nicht berufen.
OGH 14.11.2012, 7 Ob 84/12x
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien