Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger hatten ihre Ersparnisse iHv Euro 480.000 ursprünglich bei einer anderen Bank in Aktien und Anleihen und auch einen Immobilienfonds angelegt. Als der Wert der Ersparnisse im Jahr 2008 nur noch Euro 400.000 betrug, wechselten die Kläger zur beklagten Bank und teilten ihrem dortigen Berater mit, ca Euro 50.000 in riskante Produkte, die restlichen Euro 350.000 in risikolose Produkte investieren zu wollen. Der Bankberater empfahl daraufhin in einem einstündigen Beratungsgespräch in der Wohnung der Kläger im August 2008, für den sicheren Teil des Portfolios neben einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Kapitalgarantie, einem Bausparvertrag und einer Anleihe der beklagten Bank eine Veranlagung in den HCI-Schiffsfonds im Umfang von Euro 100.000. Das Veranlagungsprodukt besteht aus Beteiligungen an acht Kommanditgesellschaften (8 Schiffen). Nach dem Berater handle sich um ein sehr gutes und sicheres Produkt mit einer Rendite von 7 bis 8 % pro Jahr und einer Laufzeit bis ca 2020. Nicht aufgeklärt wurden die Kläger über den Charakter als Kommanditbeteiligung, den Anteil der mit Pfandrechten auf den Schiffen gesicherten Fremdfinanzierung und Nachschussverpflichtungen. Den Klägern wurde ein Verkaufsprospekt ausgehändigt, der auf diese Informationen ebenso wenig einging wie auf die Risiken der Veranlagung, nicht aber der Kapitalmarktprospekt. Ende August unterzeichneten die Kläger die bereits vom Berater ausgefüllten Formulare.
2009 erhielten die Kläger ein Schreiben der Treuhänderin, wonach aufgrund der aktuellen schwierigen Marktsituation vorerst keine Ausschüttungen erfolgen. Der Berater erklärte ihnen, dass es sich nur um vorübergehende Marktschwierigkeiten handle. Im Februar 2012 erhielten die Kläger ein weiteres Schreiben, in dem über die Einleitung von Insolvenzverfahren über zwei Gesellschaften informiert wurde. Damit erkannten die Kläger erstmals, dass die Gefahr eines Verlusts besteht.
Nach dem HG Wien liegt eine grob fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bank vor. Sie hätte umfassend über die Risiken der Anlage, vor allem das Verlustrisiko, die spekulative Natur der Anlage und die mangelnde Handelbarkeit aufklären müssen. Der aus der Fehlberatung resultierende Schaden liege in der ungewünschten Vermögenszusammensetzung; er sei aber noch nicht endgültig bezifferbar. Ob die Naturalrestitution (Ersatz des investierten Betrags Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile) nicht nur - wie in den vom OGH bislang entschiedenen Fällen - bei handelbaren Wertpapieren, sondern auch bei Kommanditbeteiligungen möglich ist, ließ das HG Wien offen. Bezüglich der schon insolventen Gesellschaften stehe der Totalverlust (= 55 % der Investitionssumme) fest, der Rest (45 %) sei noch nicht bezifferbar, sodass insofern nur ein Feststellungsbegehren in Betracht komme.
Verneint wurde vom HG Wien ein Mitverschulden der Kläger.
HG Wien 10.03.2013, 55 Cg 36/12y
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien