Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen die BAWAG PSK eine Verbandsklage wegen Klauseln in den neuen AGBs zu e-banking, die gesetzwidrig sind. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab dem VKI bei 9 von 10 Klauseln Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Klausel 1, Z 3.1. der AGB: Die PIN ist von Kunden regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbständig zu ändern, sofern der Kunde BAWAG P.S.K. eBanking per Internet nutzt.
Klausel 2, Z 3.1. der AGB: Der Kunde darf seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf anderen Webseiten Dritter eingeben; dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Daten Zugang in das BAWAG P.S.K. e-banking des Kunden verschaffen können.
Klausel 5, Z 3.2.2. der AGB: Weichen die Daten in der SMS vom beabsichtigten Auftrag bzw von der beabsichtigten rechtsverbindlichen Willenserklärung ab, hat der Kunde dies unverzüglich der Bank unter der Telefonnummer +43 (0) 59905995 mitzuteilen.
Klausel 6, Z 3.2.2. der AGB: Nach erfolgter Auftragsfreigabe ist die SMS, mit welcher dem Kunden die mobile TAN mitgeteilt wurde, umgehend zu löschen.
Zu den Klauseln 1, 2, 5 und 6 stellt das HG Wien fest, dass die Klauseln gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sind und verwies dabei auf die ständige Rechtssprechung des OGH. Die beanstandeten Klauseln beinhalten Risikotragungsregeln, die nicht dem ausgewogenen Interessensausgleich entsprechen und somit eine Seite, in diesem Fall die der Konsumenten, gröblich benachteiligen.
Klausel 4, Z 3.1. der AGB: Bei der Nutzung von BAWAG P.S.K. e-banking per APP ist der Kunde zudem verpflichtet, ein Sicherheitsmuster zu definieren, welches, wenn die APP im eingeloggten Zustand verlassen wird, für den neuerlichen Zugang einzugeben ist. Bei Nutzung von BAWAG P.S.K. e-banking per APP ist der Kunde verpflichtet, seine APP sowie das Betriebssystem seines mobilen Endgerätes immer auf dem neuesten Stand (Version) zu halten.
Die Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da der Kunde verpflichtet wird seine APP und sein Betriebssystem immer auf dem neuesten Stand zu halten, ohne diesen neuen Stand zu umschreiben. Ausserdem enthält die Klausel eine unzulässige Risikoüberwälzung auf den Kunden.
Klausel 7, Z 7. der AGB: Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Hard- oder Software des Kunden oder durch das Nichtzustandekommen des Verbindungsaufbaues mit dem Rechenzentrum der Bank entstehen können, haftet die Bank nur, wenn sie diese Schäden schuldhalt verursacht hat. Haftet die Bank für Schäden, die einem Kunden durch einen Fehler in den Einrichtungen der Bank zur automatisierten Datenverarbeitung verursacht wurden, ohne dass ein von der Bank zu vertretenden Verschulden vorliegt, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis gegenüber jedem einzelnen Kunden auf höchstens EUR 10.000,- und insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR 1.000.000,-- beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Der Austausch von Daten erfolgt über private Netzwerkanbieter. Für die dem Kunden infolge von Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln, Leitungsunterbrechungen, Verspätungen, Störungen oder rechtswidrigen Eingriffen in Einrichtungen privater Netzwerkanbieter entstehenden Schäden und/oder entgangenen Gewinn ist jede Haftung der Bank ausgeschlossen. Für den aus Übermittlungsfehlern, Irrtümern, Unterbrechungen, Verspätungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art sowie aus -auch rechtwidrigen- Eingriffen in technische Einrichtungen der Bank oder ins übrige System entstehende Schäden haftet die Bank nicht, es sei denn, sie hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, und auch dann nur in dem Maße, in dem sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
Hier stellt das Gericht einen gänzlichen Haftungsausschluss für Schäden fest, die durch Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB für die BAWAG tätig werden. Ein derartiger Haftungsausschluss widerspricht jedenfalls § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.
Klausel 3, Z 3.1. der AGB: Der Kunde hat regelmäßig, mindestens einmal pro Monat, alle im Wege des eBankings zugegangenen Mitteilungen und Erklärungen der BAWAG P.S.K. abzurufen. Klausel 9, Z 9. der AGB: Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc.), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der eBanking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des BAWAG P.S.K. eBankings.
Klausel 10, Z 11. der AGB: Eine Änderung der gegenständlichen Bedingungen muss zwischen der Bank und dem Kunden vereinbart werden. Dies erfolgt durch ein Anbot der Bank an den Kunden und durch die Nichterhebung eines Widerspruches durch diesen, wobei folgende Form einhalten werden muss: Das Angebot über die Änderung der Bedingungen erlangt nach Ablauf des zweiten Monates ab Erhalt des Angebotes Rechtsgültigkeit, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monates ab Erhalt des Angebotes ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der Bank einlangt. Das Angebot an den Kunden kann in jeder Form (Brief, Kontoauszug oder dauerhafter Datenträger bzw durch Einstellen einer elektronischen Nachricht in das ePostfach} erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen der Bank gilt auch für das Angebot über Änderungen der Bedingungen. Die Bank wird dem Kunden in dem Angebot über die Tatsache der Änderung der Bedingungen aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Erhalt des Angebotes als Zustimmung zur Änderung gilt und der Kunde das Recht hat, die Vereinbarung zur Teilnahme am BAWAG P.S.K. eBanking vor lnkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.
Das HG Wien stellte fest, dass die Klauseln 3, 9 und 10 bei kundenfeindlichster Aulegung gegen § 29 ZaDiG verstossen, da bei einem elektronischen Abrufbarhalten in einem nicht näher definierten "e-Postfach" nicht in allen denkbaren Fällen gewährleistet ist, dass die Information in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Klausel 8, Z 8. der AGB: Die Bank hat darüber hinaus das Recht, die Vereinbarung über die Teilnahme am eBanking mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Das Klagebegehren bezüglich dieser Klausel wurde abgewiesen, da das Gericht darauf hinwies, dass Dauerschuldverhältnisse ganz allgemein jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden können und sah die Rechte der Kunden durch diese Klausel nicht beeinträchtigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 7.11.2013)
HG Wien11CG 65/13s
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle& Langer, RAe-KG in Wien