Ein Konsument hatte im Jahr 2005 eine Kommanditbeteiligung am 54. Sachwert Rendite-Fonds Holland iHv Euro 73.500,-- erworben. Nachdem er im Oktober 2012 davon erfahren hatte, dass ein Großteil seiner Einlage verloren war, ersuchte er die ARAG SE Rechtsschutzversicherung um Deckung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer potentiell fehlerhaften Beratung gegenüber der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien.
Dem per 1.6.2000 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die ARB 2000 zugrunde. Er enthält u.a. die Bausteine Schadenersatzrechtsschutz und Allgemeiner Vertragsrechtsschutz. In Art 7 der ARB ist u.a. folgender Deckungsausschluss enthalten:
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … 1.13. im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen und diesen ähnlichen Termin- oder Spekulationsgeschäften, sowie Auseinandersetzungen darüber mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern.
Nach Ablehnung der Deckung brachte der Konsument die Deckungsklage ein. Das OLG Wien bestätigt als Berufungsgericht die Deckungspflicht und verwirft alle Einwendungen der Arag:
- Eine Kommanditbeteiligung ist demnach nicht als betriebliche oder sonstige Erwerbstätigkeit iSd der Risikobeschreibung des Art 23 ARB zu qualifizieren. Die Vermögensverwaltung ist somit dem versicherten privaten Bereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit wird erst dann überschritten, wenn unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte erfolgen. Regelmäßige Ausschüttungen begründen keine Erwerbstätigkeit.
- Der Risikoausschluss in Art 7.1.13 (Spekulationsgeschäft) ist nicht erfüllt. Ein Spekulationsgeschäft würde nur dann vorliegen, wenn das Geschäft lediglich zum Zweck der Spekulation geschlossen wird, um aus Schwankungen der Börsenkurse und Marktpreise Gewinn zu erzielen, ohne dass unmittelbare reale Geschäfte vorliegen. Hinzu kommt, dass der Spekulationscharakter eines Geschäftes dem Versicherungsnehmer im Zeichnungszeitpunkt erkennbar gewesen sein muss. Dieser wollte aber ein vergleichsweise sichere Anlage abschließen.
- Eine Gefahrenerhöhung im Sinn des Art. 13 der ARB liegt nicht vor.
- Die Erfolgsaussichten sind als ausreichend anzusehen, sodass der Rechtsschutzversicherer alle Kosten iSd Art 9 der ARB übernehmen muss. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach stRsp kein strenger Maßstab anzulegen; es darf dabei der Beweiswürdigung im Haftpflichtprozess nicht vorgegriffen werden.
- Eine relevante Obliegenheitsverletzung iSd Art. 8 der ARB liegt nicht vor, weil das nur teilweise Übermitteln von Unterlagen angesichts eines erfolglosen Übermittlungsversuches per Mail wenn überhaupt nur als leicht fahrlässig angesehen werden kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 1.9.2014, 5 R 97/14t
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Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien