Zum Inhalt

Urteil HG Wien: 12 Klauseln der AGB von McFit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die McFit Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das HG Wien entschied, dass 12 Klauseln der Bedingungen unzulässig sind.

Klausel 1:
1. McFIT ist befugt, innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dieses Angebot schriftlich abzulehnen. Lehnt McFIT das Angebot nicht innerhalb dieses Zeitraums ab, kommt zwischen dem Antragsteller und McFIT ein zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamer Mitgliedsvertrag zustande.

Gegenständliche Klausel wurde vom HG Wien als gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG verstoßend qualifiziert. Die Dauer von 14 Tagen für die interne Abwicklung eines Antrages war für das Gericht nicht nachvollziehbar und daher unangemessen lang im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.

Klausel 2:
Das Mitglied ist daher verpflichtet, die MemberCard ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht an Dritte zu überlassen. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmung verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 250,- . McFIT bleibt die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens vorbehalten. Weist das Mitglied einen geringeren als den pauschalierten Schaden nach, schuldet es lediglich den nachgewiesenen Betrag.

Das HG Wien beurteilte diese Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da keine Einschränkung auf vorsätzliche Weitergabe der MemberCard vorliegt und auch Fälle des unverschuldeten Verlustes erfasst wären. Dazu wird dem Konsumenten eine Beweislast aufgebürdet, welche ihn von Gesetzes wegen nicht trifft, wobei dies § 6 Abs 1 Z 11 KSchG widerspricht.

Klausel 3:
Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse [auch E-Mail- Adresse], Bankverbindung etc.) McFIT unverzüglich
mitzuteilen. Kosten, die McFIT dadurch entstehen, dass das Mitglied die Änderung der Daten nicht unverzüglich mitteilt, hat das Mitglied zu tragen.

Diese Klausel beinhaltet für Konsumenten die Verpflichtung, dem Unternehmen die Änderung von vertragsrelevanten Daten, zb auch der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn der Konsument die Mailadresse in der Absicht bekannt gegeben hat, an diese Adresse auch rechtlich bedeutsame Erklärungen zu erhalten. Dies geht  jedoch weder aus dieser Klausel, noch aus der Klausel, welche ein Schriftlichkeitsgebot beinhaltet, hervor. Auch die demonstrative Aufzählung der vertragsrelevanten Daten führt zur Intransparenz. Die Klausel ist daher in der Gesamtheit intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel  4:
Das Mitglied ist berechtigt, während der Laufzeit des Mitgliedvertrages und bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung die Rückforderung eines allfälligen
Guthabens auf der MemberCard zu fordern, dies allerdings nur schriftlich und direkt bei McFIT. Mangels Rückforderung verfällt das Guthaben nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeendigung. McFIT verpflichtet sich, das Mitglied bei Vertragsbeendigung auf den mangels Rückforderung drohenden Verfall schriftlich hinzuweisen.

Gegenständliche Klausel befristet die Rückforderung von Guthaben auf der MemberCard auf ein Jahr nach Vertragsbeendigung. Das HG Wien beurteilte diese Verfallsfrist als zu kurz und daher die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 5:

Der Mitgliedsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Das Mitglied kann jedoch erstmals unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Jahres der Mitgliedschaft den Mitgliedsvertrag kündigen.

Die Asymmetrie zwischen der Möglichkeit des Unternehmens, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist den Konsumenten jederzeit kündigen zu können und dem einjährigen Kündigungsverzicht des Verbrauchers, wurde mangels sachlicher Rechtfertigung als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert.

Klausel 6:
McFIT behält sich vor, den Mitgliedsvertrag und somit auch den monatlichen Mitgliedsbeitrag einvernehmlich mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Das Mitglied erhält hierzu ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der geplanten Änderung. Gleichzeitig informiert McFIT das Mitglied über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten Änderungen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn das Mitglied nicht bis zum Inkrafttreten der geplanten Änderungen schriftlich widerspricht. McFIT wird das Mitglied in diesem Angebot über diese Widerspruchsfrist sowie über die Bedeutung seines Verhaltens informieren. Im Fall eines Widerspruchs ist McFIT berechtigt, den Mitgliedsvertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.

Mangels Beschränkung der hier vorliegenden Möglichkeit Vertragsbedingungen und auch insbesondere sämtliche geschuldeten Leistungen des Unternehmers  mittels Erklärungsfiktion zu ändern, beurteilte das HG Wien gegenständliche Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sowie als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 7:
Bei Zahlungsverzug des Mitglieds ist McFIT berechtigt, dem Mitglied den Zutritt zu sämtlichen Studios bis zur erfolgten Zahlung zu verwehren. Zudem behält sich McFIT das Recht vor, nach einmaliger erfolgloser Mahnung den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Recht beider Vertragsparteien zur Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Das Gericht beurteilte diese Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, sowie als überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB.

Die Klausel erlaubt es dem Unternehmer bei Zahlungsverzug den Zutritt zum Studio zu verwehren sowie nach einmaliger erfolgloser Mahnung, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Laut den gesetzlichen Regeln muss der Gläubiger im Falle einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Verzuges, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gewähren. Das Unternehmen argumentierte, dass aufgrund des niedrigen Mitgliedsbeitrages eine Mahnung unter Fristsetzung nicht zumutbar wäre. Das Gericht urteilte, dass ein niedriger Mitgliedsbeitrag keine sachliche Rechtfertigung dafür wäre, die gesetzliche Regelung mit Setzung einer Nachfrist, durch eine sofortige Kündigungsmöglichkeit  zu ersetzen.

Klausel 8:
McFIT behält sich das Recht vor, dem Mitglied allfällige im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung entstandene Kosten einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung in Rechnung zu stellen.

Das HG Wien beurteilte diese Klausel als nicht intransparent, da im Sinne des Transparenzgebotes nicht der gesamte Gesetzestext abgedruckt werden muss.

Klausel 9:
Das Nichtbenutzen der Einrichtungen der Studios berechtigt das Mitglied nicht zur Reduktion oder Rückforderung des Mitgliedsbeitrags.

Da gegenständliche Klausel bei konsumentenfeindlichster Auslegung auch jene Fälle erfasst bei denen der Unternehmer einen Tatbestand setzt, welcher die Inanspruchnahme der Leistungen verhindert und eine Reduzierung bzw Rückforderung des Mitgliedsbeitrages nicht möglich wäre, beurteilte das HG Wien sie als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, sowie als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 10:
McFIT ist berechtigt, missbräuchlich verwendete Spinde auf Kosten des Mitglieds öffnen zu lassen.

Das Gericht qualifizierte die hier vorliegende Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da nicht klar definiert ist, welche Nutzung eines Spindes als "missbräuchlich" zu werten ist.

Klausel 11:
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen eine oder mehrere der oben angeführten Bestimmungen a) bis e) ist McFIT berechtigt, den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den für die restliche Vertragsdauer verbleibenden Mitgliedsbeitrag als Schadenersatz mit sofortiger Fälligkeit zu verlangen.

Diese Vertragsbestimmung verstößt laut HG Wien gegen § 864a ABGB sowie gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel befindet sich unter dem Punkt "Verhalten im Studio", weswegen sie als überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB beurteilt wurde, da Konsumenten mit einem Kündigungsrecht des Unternehmers an dieser Stelle nicht rechnen. Ebenso ist es überraschend, dass im Falle einer sofortigen Kündigung durch den Unternehmer, auch bei nicht schuldhafter Handlung, die für die restliche Vertragslaufzeit zu verrechnenden Mitgliedsbeiträge als pauschalierter Schadenersatz mit sofortiger Fälligkeit verlangt werden. Da nicht auf ein Verschulden abgestellt wird, liegt keine sachliche Rechtfertigung vor.

Klausel 12:
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist McFIT berechtigt, den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den für die restliche Vertragsdauer verbleibenden Mitgliedsbeitrag als Schadenersatz mit sofortiger Fälligkeit zu verlangen.

Das HG Wien verwies zur Begründung auf Klausel 11 und beurteilte die hier vorliegende Vertragsbestimmung ebenso als überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB sowie als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 13:
Für sonstige Schäden (wie zum Beispiel Diebstahl oder Sachschäden an persönlichen Gegenständen) haftet McFIT lediglich, wenn der Schaden von McFIT oder von einer Person, für die McFIT einzustehen hat (§ 1313a ABGB), vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

Laut HG Wien liegt hier ein zulässiger Haftungsausschluss vor, wobei die Klausel auch nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG formuliert ist.

Klausel 14:
McFIT ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam, wenn McFIT auf die
Änderungen hinweist, das Mitglied die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist McFIT berechtigt, den Mitgliedsvertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.

Hier wurde auf die Ausführungen zu Klausel 6 verwiesen, wonach eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB sowie Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vorliegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 3.11.2014)

HG Wien 22.10.2014, 43 Cg 84/13w
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien


Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang