Klausel 3:
Pro Buchung kann nur ein Gutschein eingelöst werden; das Zusammenführen
mehrerer Gutscheine im Rahmen einer Buchung ist ausgeschlossen.
Gegenständliche Klausel wurde vom HG Wien als unzulässig beurteilt, da Konsumenten durch sie gröblich benachteiligt werden. Außerdem ist diese Klausel als überraschend und nachteilig im Sinne des § 864a ABGB beurteilt worden. Da diese Fluggutscheine oftmals als Geschenk verwendet werden, und Geschenkgeber regelmäßig nicht die gesamten Kosten des Fluges abdecken möchten, sah das HG Wien keine sachliche Rechtfertigung, warum nicht verschiedene Gutscheine durch mehrere Geschenkgeber geschenkt und kombiniert werden können. Nachdem es üblich ist, dass sich verschiedene Personen mit Gutscheinen an einem "Gesamtgeschenk" beteiligen, ist das Verbot einer Kombination der Gutscheine laut HG Wien auch überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB.
Klausel 1:
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
Aus Sicht des VKI liegt bei dieser Klausel ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor, da in diesem Fall darauf abgezielt wird, dass alle weiteren Regelungen des Vertrages aufrecht bleiben sollen, wenn eine einzelne, bestimmte Regelung unwirksam wird und somit wegfällt. Damit kommt es jedoch in der hier vorliegenden Konstellation zu einer Verpflichtung des Konsumenten eine nicht vorhersehbare Erklärung abzugeben, sowie einer Abänderung des Vertrages zuzustimmen. Dies wurde jedoch bereits vom OGH als unzulässig beurteilt. (siehe auch 7 Ob 78/06f).
Außerdem wird aus Sicht des VKI die Rechtslage falsch dargestellt, weswegen ebenso Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vorliegt.
Das HG Wien folgte der Argumentation des VKI nicht und entschied stattdessen, dass gegenständliche Klausel zulässig ist.
Klausel 2:
Eine Barauszahlung des (Rest-)Guthabens eines Fluggutscheines ist nicht möglich. (in weiterer Folge "Klausel 2" genannt)
Diese Klausel bewertete der VKI als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, da der Zweck der Bestimmung inhaltlich darauf abzielt, dass der Konsument bei Vorliegen eines Fluggutscheines mit lediglich geringem Wert folgendermaßen vorgehen kann/muss:
Entweder muss der Konsument neuerlich eine Leistung des Unternehmens kaufen, wodurch eine Umsatzsteigerung lukriert wird, oder der Konsument kann den Gutschein verfallen lassen, wodurch das Unternehmen jedoch bereichert wird. Diese Vorgangsweise ist jedoch aus Sicht des VKI unzulässig.
Das HG Wien beurteilte diese Klausel jedoch als zulässig, da keine "sittenwidrige Gestaltung der AGB" erkannt werden konnte. Das Restguthaben steht laut HG Wien im "Austauschverhältnis mit der Sachleistung des Gutscheinausstellers", wobei ein "Kaufzwang" bei allen Gutscheinen vorliegen würde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 20.4.2015).
HG Wien, 07.04.2015, 11 Cg 117/14i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien