Die Klausel bestimmt mitunter, dass Bonusmeilen nach 20 Monaten verfallen, wenn Kunden die Premiummeilen in diesem Zeitraum nicht einlösen. Nur durch Inanspruchnahme von Leistungen der KLM Royal Dutch Airlines oder ihrer Partner, oder durch andere "qualifizierte Aktivitäten" soll sich die Gültigkeit bereits gesammelter Prämienmeilen um weitere 20 Monate verlängern.
Bei den gesammelten oder auch zukauften Premienmeilen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um gutscheinähnliche Zugaben, deren Gültigkeitsdauer - wie jene von Gutscheinen - 30 Jahre beträgt. Eine Beschränkung der Gültigkeit ist zwar möglich, muss aber sachlich gerechtfertigt sein: Dem Interesse des Unternehmens, den bürokratischen Aufwand gering zu halten und den Umsatz zu erhöhen, steht das hier überwiegende Interesse der Kunden gegenüber, Prämienmeilen auch noch 20 Monate nach Entstehen des Anspruchs einlösen zu können, ohne dafür weitere Zahlungen tätigen zu müssen. Die Verkürzung der Frist zur Einlösung von Bonusmeilen ist daher unzulässig. Das OLG Wien hat diese Entscheidung bestätigt.
Das Gericht beurteilt die Klausel unter anderem aus diesem Grund als gröblich benachteiligend, sowie aufgrund ihrer Ausgestaltung auch als überraschend und intransparent.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 13.10.2015, 39 Cg 43/14p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien