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Urteil: HG Wien: Klauseln zur Währungsumrechnung bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig

Das Abstellen auf das "Erste Bank Devisenfixing" bei der Währungsumrechnung von Fremdwährungskrediten ist gesetzwidrig, da unklar bleibt, nach welchen Kriterien die Kurse gebildet werden.

Die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG verwendete in Kreditverträgen bei Fremdwährungskrediten Klauseln zur Währungsumrechnung, in denen auf das "Erste Bank Devisenfixing" verwiesen wurde.

Der VKI brachte im Auftrag der AK Vorarlberg Verbandsklage ein, da der im "Erste Bank Devisenfixing" offenbar enthaltene Aufschlag nicht offengelegt werde und es sich nach Ansicht des VKI beim "Erste Bank Devisenfixing" auch um keinen objektiven, vom Willen der Bank unabhängigen Parameter handelt. Vielmehr wird der Kurs letztlich ohne irgendeine sachliche oder betragliche Begrenzung gebildet.

Betroffen waren folgende beiden Klauseln:
1. Die Gutschrift am Verrechnungskonto erfolgt, unter allfälliger Konvertierung zum Ankaufskurs laut "Erste Bank Devisenfixing" (gemäß Aushang) am Auftragstag und unter Verrechnung der Provisionen und Spesen gemäß Aushang, 2 bis 3 Geschäftstage nach Auftragserteilung.
2. Sollte das Verrechnungskonto in einer anderen als der Währung dieser Finanzierung geführt werden, werden diese Fremdwährungszahlungen in die Währung des Verrechnungskontos konvertiert. Diese Konvertierung erfolgt zu dem zwei Geschäftstage vor Fälligkeit gültigen Verkaufskurs laut "Erste Bank Devisenfixing" (gemäß Aushang); …

Das HG Wien weist darauf hin, dass unklar bleibt, nach welchen Kriterien die Kurse beim "Erste Bank Devisenfixing" gebildet werden. Die Klauseln verweisen lediglich auf den Aushang, ohne eine Erläuterung zur Kursbildung zu enthalten. Daher sind die Klauseln intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 5.11.2015, 11 Cg 50/15p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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