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Urteil: EuGH bestätigt VKI: Informieren alleinig über E-Banking-Mailbox reicht nicht aus!

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Bawag P.S.K. wegen der E-Banking-Bedingungen. Während der OGH (8 Ob 58/14h) die meisten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, legte er eine Klausel dem EuGH vor. Und zwar ging es hierbei um die Frage, ob eine Information in die E-Banking-Mailbox eine ausreichende Information darstellt.

Möchte die Bank etwa den zugrundeliegenden Rahmenvertrag zu einem Konto ändern, so hat die Bank dem Kunden auf Papier, oder wenn vereinbart, auf dauerhaften Datenträger spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt mitzuteilen. Das Schweigen des Kunden zählt als Zustimmung. Der Kunde kann widersprechen (in diesem Fall wäre eine Kündigung der Bank denkbar); weiters steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu (§ 29 ZaDiG).

a) Dauerhafter Datenträger?
Laut EuGH erfüllt die Übermittlung per E-Banking-Website dann die Definition eines dauerhaften Datenträgers, wenn die Website  es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann. Es muss jede Möglichkeit der einseitigen Änderung ihres Inhalts durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein.


b) Mitteilen?
Ein vom Gesetz gefordertes Mitteilen liegt dann vor, wenn mit ihrer Übermittlung einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.

Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.

Der EuGH sieht alleinige Nachrichten in der E-Banking-Mailbox nicht als wirksame Mitteilung im Sinn der Zahlungsdiensterichtlinie. Der Zahlungsdienstleister muss, wenn die Richtlinie 2007/64 vorsieht, dass er dem Zahlungsdienstnutzer die betreffenden Informationen mitteilt, diese Informationen von sich aus übermitteln. Es kann, da der Schutz der Zahlungsdienstnutzer und insbesondere der Verbraucher zu den Zielen der Richtlinie 2007/64 gehört, von den Zahlungsdienstnutzern vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind.

Vielmehr ist es nur dann eine ausreichende Übermittlung, wenn die Bank dem Kunden davon in Kenntnis setzt, dass die Information auf der Webseite vorhanden und verfügbar ist. Dies kann u.a. durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E-Mail an die vom Verbraucher üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, deren Nutzung die Parteien vereinbart haben. Dabei darf es sich jedoch nicht um die Adresse handeln, die dem Verbraucher auf der von der Bank verwalteten E-Banking-Website zugeteilt wurde, da diese Website, auch wenn sie eine elektronische Mailbox enthält, vom Nutzer nicht üblicherweise für seine Kommunikation mit anderen Personen als dem Zahlungsdienstleister genutzt wird. Wird eine Nachricht der Bank nur in die E-Banking-Mailbox gestellt, ohne dass die Kunden auch davon in Kenntnis  gesetzt worden sind, stellt dies keine wirksame Übermittlung dar.


Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
EuGH 25.1.2017, C-375/15

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