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Hypo NÖ: Unzulässige Verzugsfolgen und Vorfälligkeitsentschädigung

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Hypo NOE Landesbank AG wegen mehrerer Klauseln eines Kreditvertrages. 5 von 6 Klauseln beurteilte auch der OGH als gesetzwidrig.

Der Kreditvertrag wurde vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG: 11.6.2010) abgeschlossen (2009). Konkret handelt es sich um folgende Klauseln:

 "a) Die Rückführung erfolgt ab … in ... monatlichen Pauschalraten von EUR … bei Terminsverlust."
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG erfasst die Erkennbarkeit und Verständlichkeit einer Klausel ebenso wie die Verpflichtung, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen. Der betroffene Verbraucher muss in der Lage sein, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich nur die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung von einem typischen Verbraucher jedenfalls (leicht) festgestellt werden kann.
Die Klausel  enthält weder eine Definition des Begriffs noch einen - ohne weiteres möglichen - Verweis auf die in Punkt 8 der "Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher" enthaltene Definition. Es wurde nicht eine möglichst verständliche Formulierung gewählt, sondern die Klausel für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich formuliert.

 "b) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vorzeitig aufzukündigen."
Nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG sind Vertragsbestimmungen für den Verbraucher nicht verbindlich nach denen der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Die Rechtsprechung hat den Begriff "Rücktritt" für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin ausgedehnt, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist (3 Ob 12/09z; 9 Ob 31/15x). Die sachliche Rechtfertigung für diesen "wichtigen Grund" ist daher nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG überprüfbar.

Maßgeblich bei der Prüfung des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG bei Kreditverträgen ist, ob der Bank die Fortsetzung des Schuldverhältnisses - insbesondere wegen Gefährdung ihrer Rechtsstellung (etwa wegen Insolvenz des Kreditnehmers oder dessen wesentlicher unrichtiger Angaben) - unzumutbar ist.  Die inkriminierte Klausel stellt auf eine solche Gefährdung bzw auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Kreditverhältnisses nicht ab, weswegen ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vorliegt. An diesem Ergebnis ändert die Einräumung eines inhaltsgleichen außerordentlichen Kündigungsrechts des
Verbrauchers nichts. Die Interessenlage von Kreditgeber und Kreditnehmer ist völlig unterschiedlich.

c.) "Für diesen Kredit stellt die Bank Kreditkosten in der von ihr jeweils festgesetzten Höhe … in Rechnung, und zwar derzeit b.a.w. bei vierteljährlichem Abschluss im nachhinein: ...p.a. Sollzinsen."
d.) "5,0000 % p.a. zusätzliche Verzugszinsen vom rückständigen Betrag."
Inhaltlich knüpft die in der Klausel d.) festgesetzte Höhe des Verzugszinssatzes an die Höhe des in der Klausel c.) geregelten Kreditzinssatzes an ("5,0000 % p.a. zusätzliche Verzugszinsen") und ist daher im Licht der Klausel c.) zu verstehen, die einen vierteljährlichen Abschluss vorsieht. Der Schluss liegt auch insofern nahe, als der Kredit auf einem Kreditkonto abgerechnet wird, weshalb eine unterschiedliche Periodisierung der Verrechnung gar nicht möglich wäre.
Beide Klauseln verstoßen jeweils gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG:
Ad Klausel c): Für den Verbraucher ist nicht offenkundig, dass die Bank zufolge des vorgesehenen vierteljährlichen Kontoabschlusses nicht nur den angegebenen Jahreszinssatz, sondern auch Zinseszinsen in Anschlag bringt. Damit bleibt der Bankkunde über die Auswirkungen der für ihn nachteiligen Klausel im Ungewissen. Notwendig wäre - dem Transparenzgebot entsprechend - ein Hinweis auf das mit dem Quartalsabschluss verbundene Recht der beklagten Partei, über den angegebenen Jahreszinssatz hinaus auch Zinseszinsen zu fordern.
Ad Klausel d): Umso mehr gelten diese Ausführungen für die Klausel d.), die nicht einmal einen Hinweis auf den aus Klausel c.) hervorgehenden quartalsmäßigen Abschluss (und die daraus resultierende Zinsesverzinsung auch bei den "zusätzlichen Verzugszinsen") enthält.
Auf § 6 Abs 1 Z 13 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB ging der OGH nicht mehr ein.

f) "Bei einer vorzeitigen Abdeckung des gegenständlichen Kredits durch ein anderes Kreditinstitut ist die Bank berechtigt, ein Vorfälligkeitsentschädigung in der Höhe von 4 % des Rückzahlungsbetrages/Rahmens in Rechnung zu stellen."
Für den Verbraucher ist ohne entsprechenden Hinweis nicht klar, dass bei Einhaltung der an anderer Stelle vereinbarten Kündigungsfrist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfällt. Die Klausel ist daher intransparent.

Zulässig ist hingegen die Kreditbearbeitungsgebühr:
e.) "Einmalige Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 6.000."
Es handelt sich hierbei nicht um einen absoluten Betrag, sondern um einen fixen Prozentsatz (2% vom Kreditvolumen).
Hier wird auf die E 6 Ob 13/16d verwiesen, in der der OGH die Kreditbearbeitungsgebühr für zulässig hält. Ergänzend führt der OGH aus: Da die Höhe der Bearbeitungsgebühr von Vornherein festgelegt ist und bereits bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlen ist, besteht nicht die Gefahr, dass das eigentliche Leistungsversprechen dadurch eingeschränkt verändert oder ausgehöhlt wird. § 879 Abs 3 ABGB ist daher nicht anzuwenden. Die Funktion der entsprechenden Information der Kreditnehmer erfüllt der effektive Jahreszinssatz, der auch Einmalkosten durch Einrechnung in den Zinssatz abbildet. Der gesonderte Ausweis einer Bearbeitungsgebühr dient der erhöhten Preistransparenz. Nicht entscheidend ist, ob die Bearbeitungsgebühr im Interesse einer oder beider Parteien liegt. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliert.


OGH 11.10.2016, 10 Ob 31/16f
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Musterbriefe:

Wir stellen für Sie zwei Musterbriefe bereit: Ein Musterbrief hinsichtlich der Gebühr bei vorzeitiger Kreditrückzahlung und ein Musterbrief bezüglich der zu viel verrechneten Verzugszinsen.

Grundvoraussetzungen für eine Rückzahlung sind, dass Ihr Kredit bei der Hypo Niederösterreich diese Klausel(n) enthält bzw enthielt, die in gegenständlichem Urteil für unwirksam erklärt wurden und dass die Hypo Niederösterreich Ihnen den fraglichen Betrag noch nicht gutgeschrieben hat.

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