Zum Inhalt

Urteil: VKI-Erfolg gegen irreführendes Angebot von Sky

Der VKI brachte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums wegen irreführender Geschäftspraktiken eine Unterlassungsklage gegen Sky ein. Das Handelsgericht Wien verpflichtete das Unternehmen zur Unterlassung

Das Handelsgericht Wien verpflichtete das Unternehmen es zu unterlassen, auf seiner Homepage den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie würde im Rahmen eines Angebots auf die Aktivierungsgebühr verzichten, etwa durch Hinweise wie "nur jetzt! EUR 0 statt EUR 59 Aktivierungsgebühr", "Jetzt Aktivierung GRATIS!", " Aktivierung EUR 0" oder sinngleichen Ankündigungen, insbesondere, wenn diese Hinweise optisch hervorgehoben sind und/oder sich an prominenter Stelle, etwa im obersten Teil der Homepage, befinden, wenn dieses Angebot nicht für Kunden gilt, in deren Haushalt ein Abonnement bei der Beklagten innerhalb der letzten drei Monate gekündigt wurde, weil diese für die Aktivierung ein gesondertes Entgelt bezahlen müssen, und die Beklagte auf diesen Umstand nicht ausreichend deutlich hinweist.

Die Entgeltbedingungen der Beklagten, die u.a. auf sky.at veröffentlicht sind, sehen seit November 2015 vor, dass Kunden, die ihr Sky-Abo innerhalb der letzten drei Monate gekündigt haben, gegenüber "Neukunden" um EUR 100 mehr Aktivierungsgebühr (dh insgesamt dzt 159 EUR)  zahlen müssen.  Das dient dazu, "Angebots-Hoppen", also die Beendigung eines Abonnements, um kurzfristig ein günstigeres Anbot wahrzunehmen, zu erschweren.

Sky bewarb auf ihrer Website Angebote, u.a. ein "Neujahrsangebot" zum Jahreswechsel 2015/16, und ein "Osterspecial" im März 2016 sowie auch zum Zeitpunkt der Klagseinbringung, mit der hervorgehobenen Ankündigung, dass "nur jetzt" bzw " nur für kurze Zeit" die Aktivierung gratis bzw "0" wäre. Diese Ankündigungen waren teilweise mit einem Sternchen beim Wort "Aktivierungsgebühr" versehen. Durch Scrollen gelangte man zur Beschreibung der einzelnen Pakete, einer Gegenüberstellung und Preisübersicht sowie der Bestellanleitung.

Über den Link "jetzt bestellen" gelangte der Kunde vor Abschluss des Bestellvorganges zu den -teilweise mit dem Sternchen versehenen- Vertragsdetails. Unter "vollständige Preis- und Vertragsbestandteile" wurde u.a. auf die Mindestlaufzeit und darauf, dass die einmalige Aktivierungsgebühr nur für Neukunden entfalle, während sie sich für Kunden, welche in den letzten drei Monaten bereits Sky- Abonnent waren, auf EUR 100.- reduziere, hingewiesen.

Gemäß § 2 UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben, z.B. über den Preis, enthält und damit geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Geschäftspraktik, den Kunden mit dem Entfall der Aktivierungsgebühr anzulocken, ist nach ansicht des HG Wien geeignet, Verbraucher irrezuführen, und zwar im konkreten Fall  diejenigen Konsumenten, die in den letzten 3 Monaten ein Abonnement gekündigt hatten. Diese seien nämlich darüber getäuscht worden, dass das Angebot für sie nicht gelte und sie eine Mindestaktivierungsgebühr entrichten müssen. Die Aufklärung auf der Homepage sei  nicht rechtzeitig erfolgt, nämlich erst zu einem Zeitpunkt, als sich der Kunde mit dem Angebot bereits soweit befasst hat, dass er entschlossen ist, es zu bestellen und die dazugehörigen Schritte eingeleitet hat.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass sie anlässlich der Kündigung die Verbraucher entsprechend aufkläre, konnte aber nicht ausreichend belegen, dass die Aufklärung die Irreführung solcher Verbraucher ausschließe. 

Einen Anlass, die Entgeltbestimmungen der Beklagten einzusehen, hat ein Verbraucher nach Ansicht des Gerichts nicht, weil er alles Wesentliche dem Angebot entnehmen könne.

Dass "Altkunden" nicht schutzfähig seien, wenn sie durch einen Wechsel auf ein anderes Angebot innerhalb von drei Monaten einen Vorteil ziehen wollen, sei nur für die Zulässigkeit einer höheren Aktivierungsgebühr, nicht aber für die Frage der Irreführung erheblich, so das HG Wien.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

HG Wien 9.2.2017, 19 Cg 45/16p
Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang