Zum Inhalt

Urteil: Einseitig eingeführte "Kreditüberprüfungsgebühr" der BKS unzulässig

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die BKS Bank AG, zum einen wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen wegen der Einführung der sog. "Kreditüberprüfungsgebühr".

Folgende Klauseln wurden als gesetzwidrig beurteilt:

Z 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. Mangels anderer Vereinbarung kommen die im Preisaushang geregelten Entgelte zur Anwendung. (K1)

Gem § 27 Abs 1 ZaDiG müssen gewisse Informationen unentgeltlich erteilt werden. 

Die Klausel 1 erweckt aber den Eindruck, dass die Beklagte berechtigt ist, für jede ihrer Leistungen - also auch für die Erteilung solcher Informationen - vom Kunden ein Entgelt zu verlangen. Der durchschnittliche Kunde weiß nicht, in welchen Fällen das Gesetz vorsieht, dass das Kreditinstitut Leistungen unentgeltlich zu erbringen hat. Der erste Satz der Klausel 1 kann bei einem durchschnittlichen Verbraucher den unrichtigen Eindruck erwecken, dass jede Leistung der Beklagten entgeltspflichtig ist, und ihn daher über die Rechtslage täuschen. Die Klausel ist daher intransparent.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer unter anderem alle Entgelte und deren Aufschlüsselung mitzuteilen, die dieser dem Dienstleister zu entrichten hat. Diese Informationen sind rechtzeitig, noch ehe der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, in Papierform oder allenfalls, wenn der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften

Datenträger mitteilen. Satz 2 suggeriert, dass der Zahlungsdienstleister seiner Informationspflicht über das von den Kunden zu leistende Entgelt schon mit einem Preisaushang (in seinen Filialen) entspricht. Er ist daher auch intransparent.

Z 44 (2) Über Abs. 1 hinausgehende Änderungen der Leistungen des Kunden sowie Änderungen der Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. (K 3)

Unzulässige Erklärungsfiktion: Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, ist intransparent, bleibt doch völlig unbestimmt, welche Leistungen die BKS mit fingierter Zustimmung ihrer Kunden wie verändern kann.

4. Z 45 (1) (...) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. 
(2) Abs. 1 gilt gleichermaßen für die Vereinbarung von Änderungen von in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarten Leistungen der Bank sowie die Vereinbarung der Einführung neuer zusätzlich zu entgeltender Leistungen. (K 4)

Unzulässige Erklärungsfiktion: Die Klausel ermächtigt die BKS, die Leistungen, zu deren Erbringung sie verpflichtet ist, willkürlich zu ändern sowie nach eigenem Gutdünken neue zusätzliche Entgelte für ihre Leistungen einzuführen, wie beispielsweise die von ihr vorübergehend verrechnete "Kreditüberprüfungsgebühr".

Eine derartige Regelung in den ABG, die nicht zum Ausdruck bringt, aus welchen - sachlich gerechtfertigten - Gründen die Leistungen der Beklagten geändert werden können (und welchen Einfluss das auf die Gegenleistungen des Kunden hat) und wann und für welche zusätzlichen Leistungen welches Entgelt verrechnet werden kann, ist intransparent.

Dies gilt auch im Anwendungsbereich des ZaDiG.

Z 46. (1) Der Kunde trägt außerhalb des Anwendungsbereichs des Zahlungsdienstegesetzes alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich eine Einzelaufstellung verlangt. (K 5)

Die Klausel 5 räumt der BKS einen Anspruch gegen ihren säumigen Kunden auf Ersatz ihrer Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ein. Darin fehlt ein Hinweis auf die in § 1333 Abs 2 ABGB vorgesehenen Einschränkungen, nämlich die Haftung nur bei Verschulden des Kunden, Voraussetzung eines angemessenen Verhältnisses zur betriebenen Forderung.


Kreditüberprüfungsgebühr

Auf Kontomitteilungen von BKS-Kunden fand sich am 31.12.2014 folgender Passus: 

"Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu prüfen. Für diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kreditüberprüfungsgebühr von EUR 2,50 pro Vierteljahr verrechnen. Die erstmalige Verrechnung wird am 31.3.2015 durchgeführt." 

In der Folge buchte die beklagte Partei bei allen betroffenen Kunden, die dem nicht widersprachen, diesen Betrag einmalig ab. Der VKI forderte die BKS erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die BKS lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausdrücklich ab und behauptete, es sei zulässig, mit dem Kunden ein neues Entgelt in Form einer Kreditüberprüfungsgebühr zu vereinbaren. Auch die Einführung selbst sei gesetzeskonform erfolgt. Nach Abmahnung des VKI buchte die BKS allen Kunden, denen sie die Gebühr verrechnet hatte, diese Gebühr wieder zurück; hierbei wurde als Text auf dem Kontoauszug "Refundierung falsch gebuchte Gebühr für laufende Kreditüberprüfung" angeführt; eine weitere Begründung gab die BKS ihren Kunden nicht.

Dass die BKS nach der Abmahnung durch den VKI beschlossen hat, die Kreditüberprüfungsgebühr doch nicht vorzuschreiben, und die in Rechnung gestellten Beträge zurücküberwiesen hat, ändert daran nichts am Weiterbestand der Wiederholungsgefahr. Die bloße tatsächliche Änderung nach einer Abmahnung ohne sich auch zu einem Unterlassen zu verpflichtet, lässt die Wiederholungsgefahr weiter bestehen. Aus dem Verhalten der BKS kann weder abgeleitet werden, dass sie in Zukunft nicht wiederum einen gegenteiligen Beschluss fassen wird, noch, dass sie ihren Kunden in Zukunft für ihre Leistungen nicht andere neue Gebühren oder Entgelte in Rechnung stellen wird.

Das OLG Wien gab daher der Klage des VKI, dass die BKS es unterlassen solle, einseitig neue Entgelte, insb eine Kreditüberprüfungsgebühr, bei laufenden Verträgen einzuführen, statt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 14.3.2017, 5 R 182/16w
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang