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Urteil: OLG Innsbruck bestätigt einstweilige Verfügung gegen KitzVenture

Werbeaussagen, die den Charakter der Geldanlage falsch darstellen, sind zu unterlassen.

KitzVenture muss es nun unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken,

  1. sie biete planbare Möglichkeiten der Geldanlage an, etwa durch die Aussage "berechenbar - 9,75 % Zinsen p.a. (fest vereinbarte Verzinsung von 9,75 % p.a.), planbar (jährliche Zinsenzahlung)" oder sinngleich, wenn die von ihr angebotene Veranlagung tatsächlich in der Einräumung von qualifiziert nachrangigen Darlehen besteht, deren Zins- und/oder Rückzahlung aus Gründen unterbleiben kann, die für den Anleger nicht berechen- oder planbar sind, insbesondere wenn die Emissonsbedingungen die Zins- und Kapitalrückzahlung nur aus dem "frei verfügbaren Jahresüberschuss" oder aus dem "frei verfügbaren Vermögen der Emittentin" sowie "nach Befriedigung sämtlicher vorrangiger Gläubiger" zulassen;

  2. die von ihr angebotene Möglichkeit der Geldanlage weise ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis auf, insbesondere durch Aussagen wie "das Venture-Loan-Investment bietet ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis"; "das Risiko bleibt für den Anleger überschaubar" oder sinngleichen Aussagen, wenn tatsächlich dem Anleger mit der angebotenen Veranlagung ein wirtschaftliches Risiko aufgebürdet wird, das jenem eines Gesellschafters gleich kommt oder es übersteigt, ohne ihm die Chancen eines Gesellschafters, insbesondere einen Anteil am Gewinn, den stillen Reserven und dem Firmenwert einzuräumen;

  3. der Begriff "Nachrangdarlehen" bedeute, dass das Darlehen erst am Ende der Laufzeit zur Rückzahlung fällig wäre;

  4. sie biete die Möglichkeit der Geldanlage ähnlich einer Unternehmensbeteiligung an, etwa durch blickfangartig hervorgehobene Hinweise wie "langfristiges Wachstum steht im Mittelpunkt", oder "Heimische Wirtschaft fördern" oder sinngleiche Aussagen, wenn sie tatsächlich nur qualifiziert nachrangige Darlehen als Geldanlage anbietet, die dem Anleger keinen Anteil am Gewinn, den stillen Reserven und/oder Firmenwert der Investitionsobjekte einräumen;

  5. das Risiko eines Totalverlustes bei der von ihr beworbenen Veranlagung sei sehr gering, weil die Beklagte in mehrere Unternehmen investiere und dadurch das Kapital der Anleger streue, insbesondere durch Aussagen wie "Risikostreuung durch die Beteiligung an bzw. die Finanzierung mehrerer Start-Ups und Unternehmen"; "Da die kitzVenture in mehrere Unternehmen investiert und das Kapital gestreut wird, bleibt das Risiko der Anleger überschaubar. Zudem wird jede Idee eines Gründers oder Unternehmers eingehend geprüft und gefiltert, sodass die Chance für einen Totalverlust sehr gering ist" oder sinngleiche Aussagen, wenn tatsächlich das Risiko besteht, dass mangels ausreichender Anzahl an Beteiligungen ein ausreichender Grad an Diversifikation nicht erreicht werden kann, und die Beklagte auf diesen Umstand nicht ausreichend deutlich hinweist.

KitzVenture muss es weiters unterlassen, für Geldanlagen in Form von qualifiziert nachrangigen Darlehen 

  1. Werbeaussagen zu verwenden, die ausschließlich die Chancen der Veranlagung auffällig darstellen, wie beispielsweise die Werbeslogans "Die clevere Geldanlage mit 9,75 % Zinsen", "die optimale Anlagemöglichkeit" oder sinngleiche Anpreisungen, ohne gleichzeitig in räumlichem und thematischem Zusammenhang mit ausreichender Deutlichkeit auf die mit diesen Chancen verbundenen, nicht bloß unerheblichen Risiken der Veranlagung, insbesondere des Rückstehens mit den Ansprüchen auf Zins- oder Darlehensrückzahlung bis hin zum Verlust der Einlage zur Befriedigung anderer Gläubiger der Emittentin hinzuweisen;

  2. die 3-jährige Laufzeit als überschaubar und daher vorteilhaft zu bewerben, wenn die von ihr angebotene Geldanlage laut Kapitalmarktprospekt tatsächlich nur von Anlegern in Erwägung gezogen werden sollte, die über einen Investitionshorizont von mindestens 3 Jahren und einen ausreichenden finanziellen Spielraum verfügen;

  3. einen attraktiven fixen Zinssatz, wie etwa 9,75 % p.a. ab einer Einlage von EUR 250,-- zu bewerben, etwa durch Aussagen wie "9,75 % ab EUR 250,--" im Zusammenhang mit "fest vereinbarte Verzinsung" oder "regelmäßige Zinszahlungen" oder sinngleich, ohne ausreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass sowohl die Auszahlung von Zinsen als auch die Rückführung des veranlagten Kapitals laut Emissionsbedingungen unterbleiben kann, wenn dies der "frei verfügbare Jahresüberschuss" oder das "frei verfügbare Vermögen der Emittentin" sowie die "Befriedigung sämtlicher vorrangiger Gläubiger" nicht zulassen.

Die Entscheidung über die Einstweilige Verfügung ist rechtskräftig.

Gegenstand des Sicherungsverfahrens waren nur die Werbeaussagen der Kitzventure, in der Klage wurden aber auch die AGB des Unternehmens beanstandet, darunter auch die Nachrangklausel.

OLG Innsbruck 27.4.2017, 2 R 48/17a
Klagevertreterin: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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