Gemäß Art 5 Abs 1 lit c der VO (EG) 261/2004 ("Fluggastrechte-VO") haben Fluggäste bei Annullierung eines gebuchten Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen iHv EUR 250,- bis EUR 600,- (die Anspruchshöhe bemisst sich gemäß Art 7 nach der Flugdistanz).
Eine Airline muss nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn Fluggäste "rechtzeitig" von der Annullierung informiert wurden:
- mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit oder
- in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen und sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, wobei der Abflug maximal 2 Stunden früher und die Ankunft höchstens 4 Stunden später sein darf; oder
- weniger als sieben Tage und sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, mit einem höchstens 1 Stunde früheren Abflug und einer höchstens 2 Stunden späteren Ankunft
Wenn eine Airline nun wie im vorliegenden Anlassfall behauptet, ihre Informationspflicht erfüllt zu haben, muss sie dies auch beweisen (Art 5 Abs 4).
Kann sie das nicht, ist sie grundsätzlich zur Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtet (es sei denn, es lagen sogenannte "außergewöhnliche Umstände vor, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären - auch dafür ist die Airline beweispflichtig [Art 5 Abs 3]).
Ob die Flugbuchung direkt bei einer Airline vorgenommen wurde, oder über einen Online-Reisevermittler, ist unerheblich und hat keine Auswirkungen auf die Beweis- und Zahlungspflicht der Airline. Dass die Airline zwar den Vermittler oder einen Reiseveranstalter rechtzeitig von der Annullierung informiert hat, dieser die Information aber nicht rechtzeitig weitergegeben hat, entlastet die Airline nicht, wie der EuGH nun klargestellt hat: Allein die rechtzeitige Information des Fluggasts ist maßgeblich.
Für den Fall einer verspäteten Informationsweitergabe könne sich die Airline aber beim Reiseunternehmen regressieren (Art 13).
EuGH 11.05.2017, C-302/16 (Krijgsman / SLM)