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Urteil: Keine Haftung der bloßen Depotbank bei AvW-Genussscheinen

Der OGH verneinte hier ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der beklagten Depotbank und der AvW-Gruppe.

Der Kläger kaufte über Vermittlung der AvW Invest AG AvW Genussscheine, die von der AvW Gruppe AG emittiert worden waren. Das entsprechende Wertpapierdepot und -konto des Klägers wurde bei der beklagten Bank (eine Raiffeisenbezirksbank) geführt. Die Emittentin ist ihrer Rückkaufverpflichtung nicht nachgekommen. Sowohl über sie als auch über die oben genannte Vermittlungsgesellschaft wurde in der Folge das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger begehrte Schadenersatz von der Raiffeisenbezirksbank wegen mangelnder Aufklärung über den Inhalt der Abwicklungsrichtlinien - wonach ein Verkauf der Genussscheine außerhalb der Börse "nur im Wege" der AvW Invest AG möglich war - und über die fehlende Konzession der Emittentin (= AvW Gruppe AG).

Der OGH wies die Klage im 2.Rechtsgang nun ab. Die Tätigkeiten der Beklagten sind nicht über jene einer Depotbank hinausgegangen; die Beklagte hatte keine Anhaltspunkte für ein allfälliges konzessionsloses Handeln der Gesellschaften. Ein enges wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Beklagten und der Emittentin bzw der Vermittlerin wurde verneint, war doch im maßgeblichen Zeitraum keine Einbindung der Beklagten in das AvW-Betriebssystem gegeben. Das Eigeninteresse der Beklagten ging nicht über die Depotgebühren hinaus. Der beklagten Depotbank ist daher keine Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß § 1009 ABGB vorzuwerfen.

OGH 3.5.2017, 4 Ob 35/17a

Anm: Im ersten Rechtsgang (4 Ob 50/11y) fehlten noch Feststellungen. Dort sprach der OGH von Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl durch mit ihr vereinbarte Abwicklungsrichtlinien Teil eines Vertriebssystems wurde und als Hausbank der AvW-Gruppe und ausschließlich berechtigte Depotbank ein Eigeninteresse am Vertriebserfolg hatte. Dies waren aber keine Feststellungen, sondern nur "Indizien und Anhaltspunkte".

Das Urteil im Volltext.

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