Das Landesgericht Wiener Neustadt gab der Klage des VKI zur Gänze statt, das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht änderte die Entscheidung teilweise ab: Drei der sechzehn beanstandeten Vertragsbestimmungen hielt es für unbedenklich (Klauseln 5, 6 und 11). Nun liegt die - leider nur teilweise - klärende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor, mit der das Urteil des Erstgerichts teilweise wieder hergestellt wurde. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht erachtet jedoch auch der OGH zwei der beanstandeten Vertragsbestimmungen für zulässig (Klauseln 5 und 6 - Hervorhebung durch Fettdruck). Dazu nun im Einzelnen:
1. "Bezugnehmend auf das von mir angebahnte, in den Geschäftsräumen der Firma Kontakt - die Partnervermittlung geführte Gespräch ..."
Das Erstgericht bejahte einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, dieser Ansicht schließt sich (nach dem OLG Wien auch) der OGH an: Die Klausel berge eine Tatsachenbestätigung, die Auswirkungen auf ein allenfalls bestehendens Rücktrittsrecht haben kann. Bei der Frage, ob ein Geschäft gemäß § 3 Abs 3 Z 1 KSchG von einem Verbraucher angebahnt worden sei, handle es sich um einen Umstand, der zugunsten des Unternehmers das Rücktrittsrecht ausschließe, weshalb der Unternehmer für ihn sowohl behauptungs- als auch beweispflichtig sei. Die hier vorgesehene Beweispflichtüberwälzung ist daher unzulässig.
2. "Ich verpflichte mich zur Zahlung einer einmaligen Betreuungsgebühr in der Höhe von EUR 5.000,- zuzüglich 20 % USt in der Höhe von EUR 1.000,- insgesamt EUR 6.000,-. Der Betrag kann auch in 24. gleichen, monatlich aufeinander folgenden Teilbeträgen in der Höhe von EUR 250,- bezahlt werden. (...) Das Institut verpflichtet sich, mich bis zum Erfolg zu betreuen, längstens 2. Jahre."
Das Erstgericht erblickte hier einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, da die Klausel - genau wie die nachfolgende Klausel 3 - keinen Aufschluss darüber geben könne, wie lange der Kunde an den Vertrag gebunden sein solle. Wie schon das Berufungsgericht vertritt der OGH demgegenüber die Ansicht, die Klausel sei intransparent (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG), da die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 KSchG vorlägen, die Klausel aber suggeriere, dass das dort normierte Rücktrittsrecht (richtig: Kündigungsrecht) - unabhängig von der gewählten Zahlungsart - nie zustehe.
3. "Bei Aufnahme einer Lebensgemeinschaft, unabhängig davon, ob diese ehelich oder unehelich ist, habe ich dies dem Institut sofort schriftlich bekannt zu geben. Während dieser Zeit wird das Institut nicht für mich tätig. Dies gilt auch, falls ich die Dienste des Institutes nicht mehr in Anspruch nehmen will."
Während das Erstgericht hier abermals einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG erblickte, hielt das Berufungsgericht die Klausel für gröblich benachteiligend. Auch der OGH erklärt die Klausel für unzulässig, was er - wie schon bei der vorstehenden Klausel 2 - damit begründet, dass VerbraucherInnen keine Information von dem aus § 15 KSchG ableitbaren Kündigungsrecht erhalten und die Klausel daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sei.
4. "Das Institut ist zur sofortigen Beendigung der Betreuung berechtigt, wenn ich die mir zur Auflage gemachte Diskretionspflicht verletze, oder mein eigenes Verhalten, wie Unkorrektheit dem Institut gegenüber, eine erfolgreiche Betreuung unmöglich macht."
Das Erstgericht hielt die Klausel für intransparent und überraschend, da unklar bleibe, was unter diesen Verhaltensweisen zu verstehen sei, und der Unternehmer zur sofortigen Vertragbeendigung ermächtigt wäre, ohne dass die dazu berechtigenden Gründe klar wären (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 864a ABGB). Das Berufungsgericht erachtete die Klausel lediglich für intransparent, dieser Auffassung schließt sich der OGH an: Das vom Kunden geforderte Verhalten wird nicht hinreichend umschrieben, weshalb er keinen Aufschluss über die ihm auferlegten Pflichten und die daraus ableitbaren Rechtsfolgen erlange.
Der in Klausel 4 nicht enthaltene Verweis auf die weiter unten behandelten Klauseln 13 bis 16, die eine Präzisierung der Verhaltenspflichten enthalten würden, sei ebenfalls intransparent, womit sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Klauseln 13, 14, 15 und 16 nach Ansicht des OGH gänzlich erübrige.
5. "Das Institut haftet für keinen Erfolg der Vorstellungsaktivitäten, insbesondere auch nicht für die Richtigkeit der in den jeweiligen Partnerprofilen enthaltenen Angaben der Partnersuchenden, es sei denn, diese Unrichtigkeit war dem Institut bekannt oder hätte bekannt sein müssen - leichte Fahrlässigkeit schadet diesbezüglich nicht."
Das Erstgericht hielt die Klausel für gröblich benachteiligend, da die vorliegende Haftungsbeschränkung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Das Berufungsgericht erklärte die Klausel hingegen für zulässig: Nicht jede vom dispositiven Recht abweichende Klausel sei unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB; gröblich benachteiligend sei sie nur, wenn sie unangemessen bzw. sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Das Unternehmen sei aber auf die Richtigkeit von Kundenangaben angewiesen, eine detektivische Überprüfung könne von ihm nicht gefordert werden. Dieser Auffassung schließt sich der OGH an: Eine Asymmetrie der Parteienpositionen sei nicht ersichtlich und die Klausel daher nicht zu beanstanden.
6. "Im Falle des Zahlungsverzuges gelten 10 % Verzugszinsen per anno als vereinbart."
Das Erstgericht hielt die Klausel für gröblich benachteiligend, da gesetzlich nur Verzugszinsen von 4 % pro Jahr vorgesehen wären. Das Berufungsgericht erklärte die Klausel hingegen für zulässig; dieser Auffassung schließt sich der OGH an: Verzugszinsen dürften nicht sittenwidrig sein, und demnach etwa nicht die Höhe des Kapitals übersteigen, darüber hinaus wären ihnen aber keine Schranken gesetzt. Dass KundInnen nach dem Wortlaut der Klausel auch verschuldensunabhängig zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet werden können, diesem Umstand schenkte der OGH hier im Ergebnis keine Beachtung.
7. "Für den Fall des Verzuges mit meinen vertraglichen Verpflichtungen verpflichte ich mich, die dem Institut entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei ich mich im speziellen verpflichte, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassobüros zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBL 141/1996 idgF, ergeben. Soweit das Institut vorgeschaltet oder alleine ein Mahnwesen betreibt, verpflichte ich mich, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 17,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 7,- zu bezahlen."
Das Erstgericht erklärte die Klausel für unzulässig, da sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden vorsehe und sie auch nicht darauf abstelle, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der zu betreibenden Forderung und den Betreibungskosten zu wahren sei. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung, wonach die Klausel - da ein unklares bzw. unrichtiges Bild von der Vertragsposition des Kunden vermittelt werde - intransparent sei. Der OGH folgte der Argumentation, erblickt darin jedoch eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB, da KundInnen demnach verschuldensunabhängig schadenersatzpflichtig wären und dem Wortlaut der Klausel folgend auch eine Doppelverrechnung (der hier genannten Pauschalsätze und der dem Insitut entstehenden Kosten) möglich wäre.
8. "Einvernehmlich festgehalten wird, dass ich aus eigenem Antrieb in die Geschäftsräume des Institutes gekommen bin."
Das Erstgericht bejahte einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG: Wie Klausel 1 habe auch diese Klausel Auswirkungen auf ein allenfalls bestehendens Rücktrittsrecht, und müsste der Kunde unabhängig von der gesetzlich vorgesehenen Beweislastregelung beweisen, dass der Vertrag tatsächlich nicht von ihm angebahnt wurde. Der OGH schließt sich dieser Auffassung - ebenso wie vor ihm das Berufungsgericht - an.
9. "Das Institut verpflichtet sich zur Diskretion, sowie zur vertraulichen Behandlung meiner bekannt gegebenen Daten. Es ist jedoch zur EDV - mäßigen Erfassung und Verarbeitung derselben berechtigt und können diese Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung, zu der ich meine ausdrückliche Zustimmung erteile, an dazu berechtigte Unternehmen (z.B. Kreditschutzverbände - deren Warnliste/n) weitergegeben werden; ..."
10. "Die missbräuchliche Verwendung dieser Vorschläge und Daten zieht den sofortigen Ausschluss sowie die Geltendmachung allenfalls dadurch entstandener Schadenersatzansprüche nach sich."
Ohne sich mit einer Begründung aufzuhalten, erklärte das Erstgericht die Klauseln 9 und 10 für unzulässig; diesen Mangel grifft die Beklagte in ihrer Berufung jedoch nicht auf, sondern monierte diesen Umstand erstmals in ihrer Revision, wo dieser Mangel jedoch - wie der OGH nun klarstellte - nicht mehr erstmalig geltend gemacht werden könne. Es blieb daher auch bei diesen beiden Klauseln bei der klagsstattgebenden Entscheidung des Erstgerichts.
11. "Ich erkläre mich einverstanden, dass das Institut zum Zwecke der Erstellung eines Partnervorschlages auch mit anderen Instituten kooperieren kann."
Das Erstgericht erklärte die Klausel für intransparent, da KundInnen verborgen bleibe, wer auf welche Daten zugreifen könne. Das Berufungsgericht hielt die Klausel demgegenüber für zulässig, da sich das Unternehmen seinerseits zur Diskretion verpflichtet hätte und die Klausel auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht so verstanden werden könne, dass hier einer Datenweitergabe an Dritte zugestimmt werde. Der OGH folgt dieser Begründung nicht und erklärt die Klausel - wie das Erstgericht - für unzulässig: Eine Kooperation mit anderen Unternehmen zur Erstellung von Partnervermittlungsvorschlägen setze eine Datenweitergabe voraus. Es bleibt offen, welche Daten an welche anderen Institute weitergegeben werden.
12. "Einen Durchschlag dieser meiner Beitrittserklärung habe ich erhalten."
Das Erstgericht bejahte einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und § 864a ABGB, da es der Klausel folgend dem Kunden obliege, unabhängig von der gesetzlich vorgesehenen Beweislastverteilung zu beweisen, dass er den Durchschlag tatsächlich nicht erhalten habe, und die Klausel zudem auch nachteilig und überraschend sei. Das Berufungsgericht ging ebenfalls von einem Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG aus, was es damit begründete, dass der Fristlauf des § 3 KSchG mit der Übergabe der Beitrittserklärung beginne, und es dem Unternehmer obliegen würde, eine allfällige Verfristung zu beweisen. Auch der OGH geht von einem Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG aus, folgt dabei aber der weitergehenden Begründung des Erstgerichts: Die unzulässige Tatsachenbestätigung ergebe sich bereits daraus, dass sie selbst dann greife, wenn gar keine Möglichkeit bestand, von den AGB Kenntnis zu nehmen.
13. "Partnervorschläge werden von uns nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Nehmen Sie unmittelbar nach Erhalt mit der Dame oder dem Herrn Kontakt auf."
Das Erstgericht erklärte die Klausel für unzulässig: Was als "unmittelbar" gelten solle, bleibe unklar, zudem sei die Klausel auch überraschend und nachteilig (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 864a ABGB). Das Berufungsgericht erachtete die Klausel für gröblich benachteiligend, da an einen Verstoß negative Konsequenzen geknüpft werden, das Entgelt aber ohnedies unabhängig von einem Vermittlungserfolg geschuldet werde. Zur Beurteilung des OGH siehe Klausel 4.
14. "Zu einem persönlichen Treffen sind Sie verpflichtet, auch wenn der erste telefonische Kontakt nicht Ihren Vorstellungen entsprechen sollte. Erste Eindrücke können täuschen!!!"
Das Erstgericht erklärte die Klausel für intransparent, da KundInnen zu einem Treffen nicht verpflichtet werden könnten, wovon das Unternehmen selbst ausgehe, weshalb der Anwendungsbereich der Klausel ebenso unklar bleibe wie die Folgen eines Zuwiderhandelns. Das Berufungsgericht ging von einer gröblichen Benachteiligung aus, da für die hier normierte Verpflichtung keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich sei. Zur Beurteilung des OGH siehe Klausel 4.
15. "Sprechen Sie weder telefonisch, noch persönlich über Ihre Vereinbarungen mit dem Institut oder über die Begegnungen mit anderen Klientinnen und Klienten. Sie verletzen dadurch die vertraglich festgelegte Diskretionspflicht."
Das Erstgericht bejahte die Intransparenz der Klausel, da die "vertraglich vereinbarte Diskretionspflicht" nicht definiert und die Konsequenzen eines Zuwiderhandelns nicht dargelegt werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei die Klausel in Ermangelung einer sachlichen Rechtfertigung gröblich benachteiligend. Zur Beurteilung des OGH siehe Klausel 4.
16. "Eine wiederholte Verletzung der Regeln müssen wir bedauerlicherweise als Unkorrektheit unserem Institut gegenüber ansehen und mit den in unserem Vertrag festgesetzten Maßnahmen ahnden."
Das Erstgericht erachtete die Klausel für intransparent, da sowohl unklar bleibe, was unter "wiederholt" zu verstehen sei, als auch was eine "Unkorrektheit unserem Institut gegenüber" oder die "in unserem Vertrag festgesetzten Maßnahmen" sein sollten. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Argumentation an. Zur Beurteilung des OGH siehe Klausel 4.
OGH 26.04.2017, 7 Ob 217/16m
OLG Wien 22.09.2016, 5 R 123/16v
LG Wiener Neustadt 08.07.2016, 24 Cg 59/16s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Anmerkung:
Im Ergebnis erklärte der OGH insgesamt 14 von 16 beanstandeten Vertragsbestimmungen rechtskräftig für unzulässig.
In Abweichung vom Berufungsurteil stellte der OGH bei dieser Gelegenheit klar, dass eine Klausel, aus der nicht hervorgehe, an wen welche Daten übermittelt werden sollen, intransparent ist, und eine "Kooperation" denkunmöglich ohne Datenweitergabe erfolgen könne.
Demgegenüber erachtet der OGH - wie vor ihm auch das Berufungsgericht - jene Klausel für zulässig, mit der eine Haftung für den Erfolg der Vorstellungsaktivitäten ausgeschlossen wird, sofern dem Institut die Unrichtigkeit von Angaben (nur) wegen leichter Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder bekannt hätte sein müssen (Klausel 5).
Für zulässig erachtet der OGH unerklärlicherweise auch die Vereinbarung von 10 % Verzugszinsen pro Jahr für den Fall des Zahlungsverzuges (Klausel 6). Dabei erfasst die Klausel selbst den Fall, dass KundInnen am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft. Damit geht der OGH offenbar von seiner bisherigen Entscheidungslinie ab, weshalb zu hoffen bleibt, dass diese Beurteilung einmalig bleibt.