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Urteil: EuGH zur Darstellung von Flugkosten und der Preisfreiheit der Airline

Die einzelnen Entgeltbestandteile eines Flugtickets müssen dargelegt werden; Bearbeitungsgebühren für Rückerstattungen können - ohne der Preisfreiheit einer Airline zu widersprechen - unzulässig sein.

Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat die Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG (kurz: Airberlin) geklagt, da die Airline nicht alle Entgeltbestandteile gesondert ausweise, sondern teilweise in den "Tarif" hineinrechne. So würden die im Rahmen einer Buchung ausgewiesenen Steuern und Gebühren nicht den tatsächlich bzw. voraussichtlich anfallenden Steuern und Gebühren entsprechen. Für den Fall, dass ein Flug nicht angetreten oder storniert wird, sind bestimmte Steuern und Gebühren, die nur bei tatsächlichem Flugantritt anfallen, zurückzubezahlen. Über die Höhe des Rückerstattungsanspruchs erlangen KundInnen demnach keinen Aufschluss. Zudem verrechne Airberlin in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,-; auch das sei nach Ansicht des vzbv unzulässig, da es sich um keine eigens vergütungsfähige Leistung handle. 

Mit der Frage, ob diese Art der Preisdarstellung von der Luftverkehrsdienste-Verordnung (VO (EG) 1008/2008) gedeckt ist, die in Art 23 grundsätzlich vorsieht, dass der Flugpreis alle anwendbaren und vorhersehbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen muss, und ob die vorgesehene Bearbeitungsgebühr der in Art 22 normierten Preisfreiheit entspricht, wandte sich der BGH an den EuGH.

Der EuGH hat nun im Sinne der KonsumentInnen entschieden: 

Es sind sowohl der Endpreis anzugeben, der alle voraussichtlichen Entgeltbestandteile enthält, als auch die einzelnen Preisbestandteile auszuweisen, worunter jedenfalls der Flugpreis ("Tarif" der Airline), die Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, zählen. In den "Tarif" der Airline dürfen andere Entgeltbestandteile demnach nicht eingerechnet werden; diese Posten müssen vielmehr gesondert genannt werden, damit KundInnen klar informiert werden und Vergleichsmöglichkeiten haben.

Aus der Luftverkehrsdienste-Verordnung und der grundsätzlichen Preisfreiheit der Airlines könne weiters nicht geschlossen werden, dass eine Airline jedenfalls ein Bearbeitungsentgelt für Rückerstattungen verlangen darf: In seiner Entscheidung C-487/12 (Vueling Airlines) hat der EuGH lediglich ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen Art 22 vorliege, wenn es einem Luftfahrtunternehmen grundsätzlich verboten werde, ein Zusatzentgelt für die Gepäckbeförderung der Fluggäste zu verlangen. Es stehe den Mitgliedstaaten aber frei, Verbraucherschutzbestimmungen zu erlassen, sofern dabei unter anderem die Entgeltregelungen der Luftverkehrsdienste-VO nicht in Frage gestellt werden. Ob die von Airberlin vorgesehene Bearbeitungsgebühr in diesem Sinne zulässig ist, ist demnach nach nationalem Recht zu entscheiden; das zu beurteilen ist im vorliegenden Fall Sache des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH).

EuGH 6.7.2017 C-290/16

Das Urteil im Volltext.

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