Insgesamt rund EUR 2.000,- kostete die Pauschalreise für beiden Personen, der Urlaubsgenuss fand jedoch ein rasches Ende, als sich einer der Reisenden bereits am zweiten Urlaubstag verletzte, weil die gläserne Duschtüre im Hotelzimmer über ihm zerbrach. Er musste genäht werden und verbrachte den Rest des Urlaubes im Hotelzimmer, seine Reisebegleitung blieb an seiner Seite.
Der VKI forderte vom Reiseveranstalter TUI Österreich GmbH die Rückerstattung eines Teils des Pauschalreisepreises sowie Schadenersatz und bekam vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien Recht: Der Reiseveranstalter muss sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, zu denen auch das Hotel zählt, zurechnen lassen. Dass ein Fehlverhalten des Reisenden zum Bruch der Duschtüre und seinen Verletzungen geführt hätte, konnte der Reiseveranstalter nicht beweisen. Im Gegenteil hielt das Gericht fest, dass die Dusche defekt war, da ein Schanier ausgebrochen sei und es dadurch zu dem Unfall gekommen sei. Zwar seien die Sicherheitsanforderung in Ägypten wohl nicht so hoch wie in mitteleuropäischen Ländern, betriebssicher müssten Duschtüren jedoch auch dort sein. Beweisen konnte der Reiseveranstalter auch nicht, dass die Duschtüre aus gehärtetem Sicherheitsglas bestanden hätte. Zudem waren die Duschtüren auch nicht Gegenstand der jährlichen Sicherheitsüberprüfungen des Hotels. Zum mangelhaften Zustand der Duschtüren konnten die Konsumenten dafür zahlreiche Fotos vorlegen.
Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass dem Reiseveranstalter zumindest leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar sei und sprach den beiden Reisenden insgesamt rund EUR 2.000,- zu. Konkret setzt sich dieser Betrag aus dem Anspruch der beiden Reisenden auf Preisminderung (Gewährleistungsbehelf, da ein wesentlicher Teil der Reise nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden konnte) und aus Schadenersatzansprüchen zusammen (Schmerzengeld für den Verletzten und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude für beide Reisenden, da der Urlaubswert geschmälert war).
Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS Wien 15.05.2017, 1 C 167/16i
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien