Im Ausgangsverfahren war die Klägerin "Businesskunde/Prämienmitglied" der Lyoness Europe AG und hat Investitionen für insgesamt EUR 27.600,-- in ein Businesspaket und verschiedene Länderpakete getätigt. Beworben wurde dies damit, dass beim Businesspaket bei einer Anzahlung von EUR 2.000,-- Vergütungen in Höhe von EUR 16.572,-- zu erwirtschaften seien. Flankiert wurde dies vom Slogan: "Wenn nur alles so sicher zurückkäme wie Ihr Geld". Die Klägerin sah die Zahlungen an Lyoness als Vermögensinvestition und tätigte die Anzahlung auf das Businesspaket, um über die Länderpakete in ausländische Märkte einsteigen zu können. Tatsächlich erhielt die Klägerin nur Vergütungen in Höhe von EUR 1.424,38.
Die Klägerin erklärte den Vertragsrücktritt gem. § 5e Abs 1 KSchG aF und § 27 KSchG und verlangte die Auszahlung ihres investierten Kapitals zurück.
Das HG Wien gab der Klägerin Recht und befasst sich u.a. mit der Frage, ob Lyoness-Mitglieder als Unternehmer oder Verbraucher zu qualifizieren sind und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
Hierzu stellt das Gericht in aller Deutlichkeit klar, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Unternehmerin, sondern um eine Verbraucherin handelt. Weder das Anwerben von Neumitgliedern noch ein von Lyoness behauptetes Auftreten als Unternehmer begründe die Unternehmereigenschaft.
Darüber hinaus stellt das HG Wien fest, dass selbst jene Mitglieder, die keine Verbraucher wären, ihre Investitionen zurückverlangen können. Das Gericht kommt zu der Erkenntnis, dass die Stornobedingung der Lyoness AGB und ZAGB in der Fassung 2012 nicht nur - wie vom OGH in 10 Ob 45/16i befunden - undurchsichtig, sondern auch gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB sind. Die Klauseln sind auf jeden Fall nichtig, "weil sie das Recht des Kunden, geleistete "Anzahlungen/Teilzahlungen" zurückzuerhalten, in sachlich nicht nachvollziehbarer und vor allem im weitgehenden Ermessen der Beklagten liegenden Gründe beschränkt", so das HG Wien.
Das HG Wien verurteilt Lyoness zur Zahlung von EUR 27.600,-- (abzüglich der ausbezahlten Vergütungen von rund EUR 1.424,38).
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 20.Juli 2017, 581 Cg 44/16y
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Klagevertreter: Dr. Josef Fromhold, RA in Wien
Anmerkung:
Laut Rechtsansicht des VKI folgt daraus, dass auch Mitglieder, die keine Verbraucher wären, einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Investitionen haben.