Im Kreditvertrag war folgende Zinsgleitklausel vereinbart: "Für diese Zinsenperioden beträgt die Verzinsung jeweils 1,1250 % p. a. (Marge) über den Indikator (3-Monats-LIBOR)". Als der Euribor negativ wurde, hatte die Bank weiterhin den Aufschlag in voller Höhe verrechnet, ohne davon den negativen Euribor-Wert abzuziehen.
Die Gerichte gaben dem Hauptbegehren nicht statt. Nach diesem sollte festgestellt werden, dass sich der Kreditzinssatz immer nach dieser Klausel berechnet, unabhängig wie niedrig der Referenzzinssatz ist. Das hätte zur Folge, dass die Bank auch (wenn der negative Referenzzinssatz den positiven Aufschlag zur Gänze aufgezehrt hätte) Negativzinsen an den Kunden ausbezahlen müsste, dh dass keine Untergrenze für den Kreditzinssatz gibt.
Ebenfalls abgewiesen wurde das erste Eventualbegehren, nach dem die Einschränkung gemacht wurde, dass dies nur solange gelte, solange es insgesamt, betrachtet über die gesamte Vertragsdauer des Kreditverhältnisses, zu keiner Zinszahlungspflicht der Beklagten an den Kläger führe.
Folge gegeben wurde aber dem zweiten Eventualbegehren. Ein positiver Aufschlag kann durch einen negativen Indikator teilweise bis ganz aufgezehrt werden. Die Vertragsparteien haben die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen bewusst durch die Bindung an den jeweiligen Indikator geregelt; der Kreditnehmer ist erkennbar von einer symmetrischen Verteilung der Chancen und Risiken ausgegangen. Eine Auslegung der Vertragsklausel dahin, dass der Indikator einseitig mit Null angesetzt werde, steht im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weshalb ein solches Ergebnis nicht in Betracht komme. Der entgeltliche Charakter des Kreditvertrags gehe durch eine Reduktion der Zinsen (bis auf Null) nicht verloren, weil der Kreditnehmer zumindest in den ersten Jahren des Vertragsverhältnisses Zinsen sowie andere Gebühren an die Bank habe zahlen müssen.
Die Revision der Beklagten, die sich im Wesentlichen auf eine ergänzende Vertragsauslegung beruft und auf wirtschaftliche Folgen einer anderen Auslegung verweist, zeigt keine Argumente auf, die Anlass bieten würden, von dieser - nunmehr als gefestigt anzusehenden - Rechtsprechung abzugehen.
OGH 28.6.2017, 9 Ob 35/17p